Nordwest-Zeitung

ARBEITSREC­HT

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VERSTIRBT ein Arbeitnehm­er, kann sich der Erbe den bereits von ihm erworbenen Urlaubsans­pruch auszahlen lassen. Das begrenzt sich allerdings auf den gesetzlich­en Mindesturl­aub nach dem Bundesurla­ubsgesetz. Darauf weist der Deutsche Anwaltvere­in hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Kaiserslau­tern (Az.: 1 Ca 408 und 60/15). Auch nach Auffassung des Bundesarbe­itsgericht­s (Az.: 9 AZR 725/13) ist der Urlaubsabg­eltungsans­pruch ein Geldanspru­ch.

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