ARBEITSRECHT
VERSTIRBT ein Arbeitnehmer, kann sich der Erbe den bereits von ihm erworbenen Urlaubsanspruch auszahlen lassen. Das begrenzt sich allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Az.: 1 Ca 408 und 60/15). Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 725/13) ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ein Geldanspruch.