Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug
Auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (das heißt vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) gehören zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Zweck verfolgt, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen. Nunmehr müssen grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammenge- rechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten ist nicht zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäu- des, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden. Urteile vom 14.6.16 (AZ: IX R 22/15, IX R 25/14, IX R 15/15).
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