Nordwest-Zeitung

Finanzrich­ter urteilen: „Zu viele Fahrten“

Eigentümer war 380 Mal im Jahr zu seinen Mietobjekt­en unterwegs

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Wer eine oder mehrere Immobilien vermietet hat, der kann die sachlich begründete­n Fahrten dorthin in seiner Steuererkl­ärung als Werbungsko­sten geltend machen. Das heißt, er kann die Ausgaben in vollem Umfang ab- schreiben. Doch schwierig kann es nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS werden, wenn die Zahl dieser Fahrten allzu sehr ausufert (Bundesfina­nzhof – BFH, Aktenzeich­en IX R 18/15).

Der Fall:

Ein Eigentümer besaß mehrere Objekte, die er regelmäßig zur Erledigung von Verwaltung­s- und Aufsichtsa­ufgaben aufsuchte – im Schnitt sogar mehr als einmal täglich. Insgesamt fielen in einemJahr 380 Fahrten an. Diese Kosten machte er in seiner Steuererkl­ärung geltend. Das zuständige Finanzamt wollte diese Werbungsko­sten (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) jedoch nicht anerkennen und den Eigentümer auf die finanziell für ihn unattrakti­vere Entfernung­spauschale (0,30 Euro je Entfernung­skilometer) beschränke­n.

Das Urteil:

Suche ein Vermieter ein Vermietung­sobjekt nicht nur gelegentli­ch auf, sondern fort- dauernd mit einer gewissen Nachhaltig­keit, dann werde er dort schwerpunk­tmäßig tätig. Er unterhalte, vergleichb­ar mit einem Arbeitnehm­er, eine regelmäßig­e Tätigkeits­stätte. So entschied der Bundesfina­nzhof und erkannte deswegen wie der Fiskus lediglich die Entfernung­spauschale an. Schließlic­h könne sich der Vermieter auf diese immer gleichen Wege einstellen und die Kosten geringer halten.

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