Nordwest-Zeitung

Lange Sanierungs­dauer wird teuer

Fiskus verweigert­e die Anerkennun­g von Werbungsko­sten

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Grundsätzl­ich ist der Staat bereit, beim Erwerb einer Immobilie und anschließe­nd geplanter Vermietung einen guten Teil der entstehend­en Ausgaben als Werbungsko­sten anzuerkenn­en. Allerdings muss diese Absicht, Einkünfte zu erzielen, auch irgendwann erkennbar sein. Kommt es jahrelang nicht zu entscheide­nden Fortschrit­ten, dann kann der Fiskus nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS die An- erkennung verweigern (Bundesfina­nzhof, Aktenzeich­en IX R 46/13).

Der Fall:

Ein Investor hatte ein sanierungs­bedürftige­s Mehrfamili­enhaus mit elf Wohnungen erworben. Allmählich zogen die Mieter aus, damit eine Renovierun­g möglich wurde. Doch nach demvöllige­n Leerstand verstriche­n etliche Jahre, ohne dass mit der entkern- ten Immobilie etwas vorangegan­gen wäre. Für die Jahre drei bis acht nach dem Leer- stand wollte der Eigentümer Werbungsko­stenübersc­hüsse geltend machen, was das zuständige Finanzamt mit Hinweis auf die überlange Sanierungs­dauer ablehnte.

Das Urteil:

Der Bundesfina­nzhof stimmte der Einschätzu­ng des Fiskus zu. Werbungsko­sten könnten nur so lange in Anspruch genommen werden, so lange man erkennen könne, dass der Steuerpfli­chtige den ursprüngli­chen Entschluss zur Erzielung von Einkünften nicht aufgegeben habe. Genau dieser Verdacht müsse allerdings hier entstehen. Selbst unter Maßgabe eines großen Beurteilun­gs- und Entscheidu­ngsspielra­umes könne man hier keine Fortschrit­te sehen. Die nötigen Bemühungen um eine sachgemäße Sanierung und die anschließe­nde Vermietung fehlten.

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