Verdichtete Bebauung verlangt planerische Kompetenz
Be riff : „Neubau nimmt Nachbarn die Sonne“, und „28 Bebauungspläne auf dem Prüfstand (Ð vom 17. September)
Mit welcher Ignoranz wird hier (sofern der Beitrag die offizielle Stellungnahme der Stadtbaurätin wiedergibt) von Seiten einer Fachbehörde wieder ein „Ball ins politische Feld“gespielt.
Allen Nutzungszulassungen und/oder Beschränkungen (hier Bauanträgen) voran gilt als wichtigster Grundsatz das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme.
Ein Verweis auf veraltete Bebauungspläne ist weder zielführend noch inhaltlich korrekt.
Nach §3 (3) der NBauO „dürfen bauliche Anlagen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten“.
Dies ist bei einer Missachtung der Maßstäblichkeit umgebender Bebauung und einer rücksichtlosen Ausnutzung gesetzlicher Maximalvorgaben in Verbindung mit einer unverhältnismäßig erdrückenden Wirkung gegenüber der Nachbarbebauung und Verschattung durchaus gegeben.
Die Einfügung einer verdichteten Bebauung in gewachsenen einfamilienhausgeprägten Strukturen setzt ein hohes Maß an planerischer Qualität voraus.
Auch dies zu beurteilen ist die Aufgabe einer Genehmigungsbehörde.
Es geht nicht allein um die Einhaltung maximaler Zahlenwerte, vielmehr hat die Sicherung des Allgemeinwohls oberste Priorität.
Unsere Stadtbaurätin wäre besonders als Architektin gut beraten, wenn sie auch die allgemeinen Grundsätze ihrer Dienstleisterposition und ihres Berufsstandes beherzigen würde, anstatt einer politisch durchaus nachvollziehbaren Richtungsvorgabe unter Vernachlässigung ihrer allgemeinen Pflichten blind zu folgen.
Auch die Prüfer von Bauanträgen sind durchweg als architekturverständig zu qualifizieren. (...)
Nicht die Politik sondern eine verantwortungsbewusste Genehmigungsbehörde ist hier zuständig. Helmut Winter, Architekt, BDA Oldenburg