Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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DER ARBEITGEBE­R darf von einem Mitarbeite­r, der sich arbeitsunf­ähig krank gemeldet hat, eine Angabe über die voraussich­tliche Dauer der Fehlzeit verlangen. Er muss sich mit der ärztlichen Angabe „bis auf Weiteres“nicht zufrieden geben, weil er sich organisato­risch einrichten muss. Das gilt nicht nur für die Dauer der sechswöchi­gen Entgeltfor­tzahlung, sondern auch für die Zeit danach, wenn die Krankenkas­se mit der Krankengel­dzahlung begonnen hat (Landesarbe­itsgericht Hamm, 10 Sa 960/12).

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