VERBRAUCHERURTEIL
DER ARBEITGEBER darf von einem Mitarbeiter, der sich arbeitsunfähig krank gemeldet hat, eine Angabe über die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit verlangen. Er muss sich mit der ärztlichen Angabe „bis auf Weiteres“nicht zufrieden geben, weil er sich organisatorisch einrichten muss. Das gilt nicht nur für die Dauer der sechswöchigen Entgeltfortzahlung, sondern auch für die Zeit danach, wenn die Krankenkasse mit der Krankengeldzahlung begonnen hat (Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 960/12).