Mitschuld
NÜRNBERG – Nicht nur derjenige, der mit dem Auto rückwärts einparkt, muss vorsichtig sein. Auch wer an einem parkenden Wagen vorbeifährt, muss das umsichtig tun. Denn passiert ein Unfall, spricht zwar immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Doch der Vorbeifahrende kann mithaften. Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 21 C 9770/15) ablesen.