VERBRAUCHERURTEIL
WER AUF EINER NASSEN Kellertreppe stürzt und sich das Knie verdreht, kann nicht zwingend Geld aus seiner privaten Unfallversicherung erwarten. Geht der Betroffene erst später zum Arzt, wo schließlich ein Meniskusriss festgestellt wird, der operiert werden muss, jedoch nicht mehr eindeutig als Folge des Unfalls festgestellt werden kann, so bleibt der Unfallversicherer außen vor. Hier hatte ein Sachverständiger der Versicherung dem Gericht darlegen können, dass der Meniskusriss nicht eindeutig Folge des Unfalls war. (Landgericht Mönchengladbach, Az.: 1 O 35/14).
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