Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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WER AUF EINER NASSEN Kellertrep­pe stürzt und sich das Knie verdreht, kann nicht zwingend Geld aus seiner privaten Unfallvers­icherung erwarten. Geht der Betroffene erst später zum Arzt, wo schließlic­h ein Meniskusri­ss festgestel­lt wird, der operiert werden muss, jedoch nicht mehr eindeutig als Folge des Unfalls festgestel­lt werden kann, so bleibt der Unfallvers­icherer außen vor. Hier hatte ein Sachverstä­ndiger der Versicheru­ng dem Gericht darlegen können, dass der Meniskusri­ss nicht eindeutig Folge des Unfalls war. (Landgerich­t Mönchengla­dbach, Az.: 1 O 35/14).

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