VERBRAUCHERURTEIL
EIN INTERNETPORTAL darf für Dienstleistungen keine versteckten Kosten berechnen. Der Preis für eine Anmeldung dort als Kunde muss „deutlich erkennbar“sein. Das Unternehmen darf den Hinweis auf Vermittlungskosten nicht in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“in einem kleingedruckten Fließtext platziert verstecken. Das sei irreführend, entschied das Landgericht Landshut, das eine Klage des Verbraucherschutzverbandes verhandelte. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Verbraucher seien es gewohnt, im Internet kostenlose Dienstleistungen zu finden (LG Landshut, 54 O 1465/11). wb