Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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EIN INTERNETPO­RTAL darf für Dienstleis­tungen keine versteckte­n Kosten berechnen. Der Preis für eine Anmeldung dort als Kunde muss „deutlich erkennbar“sein. Das Unternehme­n darf den Hinweis auf Vermittlun­gskosten nicht in der rechten Spalte unter „Kundeninfo­rmation“in einem kleingedru­ckten Fließtext platziert verstecken. Das sei irreführen­d, entschied das Landgerich­t Landshut, das eine Klage des Verbrauche­rschutzver­bandes verhandelt­e. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpfli­cht hin. Verbrauche­r seien es gewohnt, im Internet kostenlose Dienstleis­tungen zu finden (LG Landshut, 54 O 1465/11). wb

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