Kritik an Baugenehmigung für Kattowitzer Straße
„Verdichtetes Bauen verärgert Nachbarn“(Ð vom 22. Oktober)
Woher der Redakteur die Weisheit nimmt, für das Grundstück „Kattowitzer Straße 14“wären (grundsätzlich) drei Vollgeschosse zulässig, ist unklar. Zwar lässt die Satzung im Einzelfall eine Ausnahme zu, aber die sogenannte Nutzungsschablone des Bebauungsplans 418 zeigt für das Grundstück neben „Reinem Wohngebiet“und „offener Bauweise“(mit Grenzabstand nach Bauordnung) die Festsetzungen: Z = Zahl der Vollgeschosse: II, also zwei, GRZ = Grundflächenzahl: 0,4, das heißt: 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden und GFZ = Geschossflächenzahl: 0,8, das heißt: 80 % der Grundstückfläche dürfen in zwei Vollgeschossen untergebracht werden.
Anzusetzen ist die BruttoFläche, wenn also das Grundstück 1000 m² groß ist, dann dürfen an den Außenkanten gemessen bis zu 400 m² Erdgeschossfläche und maximal 800 m² Gesamtgeschossfläche auf zwei Vollgeschossen (Erdgeschoss und Obergeschoss) entstehen. Je nach einzuhaltendem Grenzabstand kann es zu einer Verteilung der 400 m² Grund- beziehungsweise 800 m² Geschossfläche auf ein drittes Geschoss kommen, und nur als begründete Ausnahme (ohne Rechtsanspruch) als Vollgeschoss.
Dies ist ein theoretisches Beispiel, denn gerade bei den schmalen Grundstücken wie der Kattowitzer Straße 14 sind die zulässigen und ausnahmsweisen Ausnutzungen nicht zu erreichen. Wenn ich mir den Neubau auf einer Luftaufnahme anschaue, dann graut mir zum einen vor dem Anblick, wenn auf den schmalen Nachbargrundstücken ebensolche „Schiffe“stehen, zum anderen frage ich mich, ob dieses Erscheinungsbild 1972 wirklich gewollt war (...). Manfred Murdfield Oldenburg