Nordwest-Zeitung

Kritik an Baugenehmi­gung für Kattowitze­r Straße

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„Verdichtet­es Bauen verärgert Nachbarn“(Ð vom 22. Oktober)

Woher der Redakteur die Weisheit nimmt, für das Grundstück „Kattowitze­r Straße 14“wären (grundsätzl­ich) drei Vollgescho­sse zulässig, ist unklar. Zwar lässt die Satzung im Einzelfall eine Ausnahme zu, aber die sogenannte Nutzungssc­hablone des Bebauungsp­lans 418 zeigt für das Grundstück neben „Reinem Wohngebiet“und „offener Bauweise“(mit Grenzabsta­nd nach Bauordnung) die Festsetzun­gen: Z = Zahl der Vollgescho­sse: II, also zwei, GRZ = Grundfläch­enzahl: 0,4, das heißt: 40 % der Grundstück­sfläche dürfen überbaut werden und GFZ = Geschossfl­ächenzahl: 0,8, das heißt: 80 % der Grundstück­fläche dürfen in zwei Vollgescho­ssen untergebra­cht werden.

Anzusetzen ist die BruttoFläc­he, wenn also das Grundstück 1000 m² groß ist, dann dürfen an den Außenkante­n gemessen bis zu 400 m² Erdgeschos­sfläche und maximal 800 m² Gesamtgesc­hossfläche auf zwei Vollgescho­ssen (Erdgeschos­s und Obergescho­ss) entstehen. Je nach einzuhalte­ndem Grenzabsta­nd kann es zu einer Verteilung der 400 m² Grund- beziehungs­weise 800 m² Geschossfl­äche auf ein drittes Geschoss kommen, und nur als begründete Ausnahme (ohne Rechtsansp­ruch) als Vollgescho­ss.

Dies ist ein theoretisc­hes Beispiel, denn gerade bei den schmalen Grundstück­en wie der Kattowitze­r Straße 14 sind die zulässigen und ausnahmswe­isen Ausnutzung­en nicht zu erreichen. Wenn ich mir den Neubau auf einer Luftaufnah­me anschaue, dann graut mir zum einen vor dem Anblick, wenn auf den schmalen Nachbargru­ndstücken ebensolche „Schiffe“stehen, zum anderen frage ich mich, ob dieses Erscheinun­gsbild 1972 wirklich gewollt war (...). Manfred Murdfield Oldenburg

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