VERBRAUCHERURTEIL
WOHNRAUM in einem allgemeinen Wohngebiet darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht MecklenburgVorpommern. Eine solche Nutzung als Ferienwohnung ist weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Stelle die Bauaufsichtsbehörde eine rechtswidrige Nutzung fest, sei „bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig“(OVG Mecklenburg-Vorpommern, 3 M 92/14).
Pwb
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