Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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WOHNRAUM in einem allgemeine­n Wohngebiet darf nicht als Ferienwohn­ung vermietet werden. Das entschied das Oberverwal­tungsgeric­ht Mecklenbur­gVorpommer­n. Eine solche Nutzung als Ferienwohn­ung ist weder allgemein noch ausnahmswe­ise zugelassen. Stelle die Bauaufsich­tsbehörde eine rechtswidr­ige Nutzung fest, sei „bei Fehlen einer die Ferienwohn­nutzung legitimier­enden Baugenehmi­gung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehun­g der Nutzungsun­tersagung rechtmäßig“(OVG Mecklenbur­g-Vorpommern, 3 M 92/14).

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