Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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RUTSCHT EINE Arbeitnehm­erin auf dem Weg von einer Verschnauf­pause, die sie im firmeneige­nen Pausenraum verbracht hatte, auf einer Treppe aus, und verletzt sie sich dabei, so hat sie keinen von der Berufsgeno­ssenschaft zu entschädig­enden Arbeitsunf­all erlitten. Das hat das Landessozi­algericht BadenWürtt­emberg mit der Begründung entschiede­n, die Wege zur Pause seien wie der Aufenthalt im Pausenraum als eine „rein private Angelegenh­eit“anzusehen, weil damit ein menschlich­es Grundbedür­fnis erfüllt werde, das mit der betrieblic­hen Tätigkeit nichts zu tun habe (LSG BW L 9 U 1534/14). wb P Wirtschaft­sredaktion direkt T 0441/9988-2018

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