VERBRAUCHERURTEIL
RUTSCHT EINE Arbeitnehmerin auf dem Weg von einer Verschnaufpause, die sie im firmeneigenen Pausenraum verbracht hatte, auf einer Treppe aus, und verletzt sie sich dabei, so hat sie keinen von der Berufsgenossenschaft zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten. Das hat das Landessozialgericht BadenWürttemberg mit der Begründung entschieden, die Wege zur Pause seien wie der Aufenthalt im Pausenraum als eine „rein private Angelegenheit“anzusehen, weil damit ein menschliches Grundbedürfnis erfüllt werde, das mit der betrieblichen Tätigkeit nichts zu tun habe (LSG BW L 9 U 1534/14). wb P Wirtschaftsredaktion direkt T 0441/9988-2018