Nordwest-Zeitung

Wer bekommt nach einer Trennung die dhewohnung?

Oberlandes­gericht in Oldenburg entscheide­t im Sinne der Frau – Gefährdung­slage ausschlagg­ebend

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OLDENBURGE­R LAND/LS – Wenn sich Eheleute trennen, kann es zu Streitigke­iten kommen – so auch um die gemeinsame Wohnung. Wem steht diese nach einer Trennung zu?

Können Eheleute sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesonde­re dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträch­tigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandes­gerichts Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesproch­en worden war.

Zu der Verhandlun­g war es gekommen, da sich der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, gegen den Beschluss des Amtsgerich­ts gewehrt hatte. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nach seiner Auffassung nicht gerechtfer­tigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitsw­idrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.

Der Senat gab jedoch der Frau recht: Ein weiteres Zusammenle­ben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Der Ehemann hätte auf ihrem Anrufbeant­worter eine erhebliche Drohung hinterlass­en. Außerdem habe dieser sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassent­ür aufgebroch­en habe. Im Gerichtste­rmin wies er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkom­mando der Polizei hin. Das Amtsgerich­t hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.

Aufgrund der Gefährdung­slage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnis­mäßig, so der Senat. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergeh­end wieder bei seinen Eltern einzuziehe­n, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.

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