Wer bekommt nach einer Trennung die dhewohnung?
Oberlandesgericht in Oldenburg entscheidet im Sinne der Frau – Gefährdungslage ausschlaggebend
OLDENBURGER LAND/LS – Wenn sich Eheleute trennen, kann es zu Streitigkeiten kommen – so auch um die gemeinsame Wohnung. Wem steht diese nach einer Trennung zu?
Können Eheleute sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“zu verhindern (§ 1361b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war.
Zu der Verhandlung war es gekommen, da sich der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt hatte. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.
Der Senat gab jedoch der Frau recht: Ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann wäre ihr nicht zuzumuten. Der Ehemann hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen. Außerdem habe dieser sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen habe. Im Gerichtstermin wies er auf seine frühere Tätigkeit bei einem Einsatzkommando der Polizei hin. Das Amtsgericht hatte es daher für plausibel gehalten, dass der Mann seine Drohungen auch umsetzen werde.
Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau sei die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig, so der Senat. Dem Mann könne zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt habe.