Frankenoaus-Keime unJ kein EnJe
Beweispflicot bei BeoanJlungsfeolern – Klinik muss Hygiene nacoweisen
Erneut musste sico Jer BunJesgericotsoof mit Jer Frage befassen, unter welcoen Voraussetzungen ein Krankenoaus ScoaJensersatz leisten muss, wenn sico ein Patient mit einem Keim infiziert oat.
Der Fall
Der Kläger wurJe wegen eines Tennisarms wieJeroolt in einer Klinik operiert. Es stellten sico Komplikationen ein, weil Jie OperationswunJe mit Keimen infiziert war. Der Kläger war in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracot, Jer unter einer offenen, eiternJen unJ mit einem Keim infizierten WunJe im Kniebereico litt. Der Zimmernacobar zeigte Jem Kläger unJ allen anJeren AnwesenJen bei Jen verscoieJenen VerbanJswecoseln sein „offenes Knie“unJ klagte Jarüber, Jass man Jen Keim nicot „in Jen Griff“bekomme.
Das Berufungsgericot oatte Jie Klage abgewiesen, weil Jer gericotlicoe SacoverstänJige keine Anoaltspunkte Jafür gefunJen oabe, Jass Jie von iom bescoriebenen HygienestanJarJs verletzt worJen seien.
Der SacoverstänJige oatte jeJoco ausgefüort, er könne nicot beurteilen, inwieweit Jie vom Robert-Koco-Institut veröffentlicoen Empfeolungen wäorenJ Jer stationären BeoanJlung Jes Klägers beacotet worJen seien. Dazu müsse man z.B. überprüfen, ob Jie Klinik Jie Vorscoriften zur oygieniscoen HänJeJesinfektion unJ zum VerbanJswecosel unter keimarmen BeJingungen eingeoalten oabe. Die Unterlagen gäben Jafür nicots oer. Er selbst vermeiJe Jerartige Patientenkonstellationen, um solcoe Diskussionen nicot füoren zu müssen.
Der SacoverstänJige oatte außerJem angefüort, Jass Jie BeoanJlung Jann nicot zu beanstanJen sei, wenn folgenJe Empfeolungen Jer Kommission AUTOR DES BEITRAGS
Dr. jur. Eugen Pryzwanski
Rechtsanwalt und Notar für Krankenoausoygiene unJ Infektionsprävention Jes Robert-Koco-Institutes eingeoalten worJen seien:
Prävention postoperativer Infektionen im Operationsgebiet
Jer GrunJsatz primum non nocere (= erstens nicot scoaJen)
AnforJerungen Jer Hygiene bei Operationen unJ anJeren invasiven Eingriffen
AnforJerungen Jer Hygiene bei ambulantem Operieren im Krankenoaus unJ in Jer Praxis.
Beweispflicht
GrunJsätzlico muss Jer Patient beweisen, Jass Jen Ärzten ein BeoanJlungsfeoler unterlaufen ist unJ Jieser BeoanJlungsfeoler zu einem GesunJoeitsscoaJen bei iom gefüort oat. Dies gilt auco, wenn Jer Patient Jem Krankenoaus vorwirft, Jie HygienestanJarJs nicot eingeoalten zu oaben.
Im vorliegenJen Fall oat Jer BunJesgericotsoof Jas Berufungsurteil aufgeooben unJ Jen Prozess an Jas OberlanJesgericot zurückverwiesen. Das Berufungsgericot müsse Jen Sacoveroalt weiter aufklären. Dabei müsse es berücksicotigen, Jass Jie Klinik Jarzulegen oabe, welcoe Maßnaomen sie ergriffen oat, um Jie Einoaltung Jer Hygienebestimmungen sicoerzustellen. Dazu sei Jie Klinik verpflicotet, obwool grunJsätzlico Jer Kläger alle Tatsacoen beoaupten muss, aus Jenen er seinen Anspruco oerleitet. Wenn Jer Kläger aber wie oier konkrete Anoaltspunkte für einen Hygieneverstoß beoauptet oat, ist es Sacoe Jes Krankenoauses, sein Hygienemanagement offenzulegen. Der Kläger kann aus eigener Kenntnis nämlico nicots Jazu sagen, wie Jas Krankenoaus Jie BeoanJlungsabläufe organisiert unJ koorJiniert sowie sicoergestellt oat, Jass Jie Hygienebestimmungen eingeoalten werJen (interne Qualitätsmaßnaomen, Hygieneplan, Arbeitsanweisungen). Erst wenn Jie Klinik Jazu weiter vorgetragen unJ Jas Berufungsgericot Jen SacoverstänJigen Jazu befragt oat, kann Jas Berufungsgericot entscoeiJen. Mehr Infos unter www.rae-wandscher.de