Tweets selten rechtlich geschützt
Nur Sprachwerke von umfangreicher eigener geistiger Schöpfung
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Wer kein Interesse an einer ewigen Facebook-Präsenz hat, sollte von der mittlerweile alternativ eingeräumten Option der Löschung des Facebook-Kontos im Todesfall Gebrauch machen.
Ist aber juristisch derzeit überhaupt nichts auszurichten? Doch durchaus: Ein Großteil der juristischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass stellen, lässt sich durch die Erteilung einer ausdrücklichen Vollmacht bezüglich digitaler Inhalte lösen. Diese Vollmacht sollte sich ausdrücklich auf höchstpersönliche Inhalte erstrecken und über den Tod hinaus gelten. Die Formulierung solcher Vollmachten sollte besonders sorgfältig erfolgen. Beispielsweise führen Begrifflichkeiten wie „digitaler Testamentsvollstrecker“oder Ähnliches unter Umständen zu ungewollten erbrechtlichen Konsequenzen. Eine kompetente juristische Beratung ist daher bei der Regelung des digitalen Nachlasses dringend zu empfehlen.
Mehr Infos unter DDDer FaD ldscher.de
PStellen Beiträge auf der weltweiten Plattform Twitter ein geschütztes Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts dar?
Twitter wird weltweit als Kommunikationsplattform genutzt und nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen, Organisationen, Künstler und Politiker nutzen Twitter als Plattform für die eigene Meinungsäußerung, als Werbung und Verbreitung von Textnachrichten. Jeder Nutzer kann mittels eines 140 Zeichen umfassenden „Tweets“einen Beitrag veröffentlichen („Twittern“). Sofern die Liste derer, die den Tweet lesen dürfen, nicht eingeschränkt ist, ist jeder Tweet frei zugänglich und für jeden sichtbar.
Doch kann ein Tweet ein geschütztes Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts darstellen?
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen insbesondere sogenannte „Sprachwerke“(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG). Hierbei handelt es sich um alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird. Insofern könnte zunächst angenommen werden, dass sämtliche Tweets urheberrechtlich geschützt sind, da sie zumindest durch Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wurden.
Maßgeblich kommt es jedoch immer darauf an, ob es sich um eine „geistige Schöpfung“handelt.
Der F ll
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Beschluss vom 03.01.2017, Az: 4 O 144/16) musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Tweet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs I Rock n Roll“eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und I Helene Fischer“geworden?“ein Urheberrecht begründen kann. AUTOR DES BEITRAGS
Ein Unternehmen hat diesen Tweet auf Twitter gelesen und ihn auf Postkarten gedruckt. Hiergegen wandte sich der Nutzer, da er der Ansicht war, dass es sich bei dem Tweet um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk handelt.
Geistige Schöpfung ist entscheidend
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Slogan keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Bei der Frage, ob ein Slogan/Text urheberrechtlichen Schutz genießt, kommt es auf die Länge des Textes an. Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder von üblichen Formulierungen abheben.
Spr chwitz llein begründet kein Urheberrrecht
Selbst Werbeslogans sind in der Regel zu kurz, um vom Urheberrechtsschutz umfasst zu sein.
Auch in dem vorliegenden Verfahren sprach das Gericht dem Tweet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs I Rock n Roll“eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und I Helene Fischer“geworden?“die nötige Schöpfungshöhe ab. Nach Auffassung des Gerichts bestehe der Text lediglich aus Alltagssprache. Hinzu kommt der Umstand, dass der Nutzer die seit Jahrzehnten verwendeten Begriffe „Sex, Drugs and Rock n Roll“lediglich mit weiteren Begriffen ergänzt hat. Nach der Auffassung des Gerichts reicht allein der „Sprachwitz“nicht aus, um ein Urheberrecht an dem Text zu begründen.
Bei längeren Texten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass ein Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt. Da die jeweiligen Tweets bei Twitter einem 140-Zeichen-Limit unterliegen, ist die Möglichkeit, dass ein Tweet urheberrechtlich geschützt ist, eher gering. Insofern ist der eigene Sprachwitz bei Twitter in überwiegender Tendenz nicht urheberrechtlich geschützt und könnte daher ungewollt vermarktet werden.
Mehr Infos unter www.r e-w ndscher.de
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