Nordwest-Zeitung

Aei Bhegewalt weniger Rente

Nachgewies­enes Fehlverhal­ten wird nicht relativier­t

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Bei nachgewies­ener Gewalt in der Ehe besteht im Falle einer Trennung nicht zwingend Anspruch auf den Renten- und Versorgung­sausgleich.

Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird im Zuge des Scheidungs­verfahrens auch die Rentenfrag­e geklärt. Wer während seines Arbeitsleb­ens mehr in die Rentenkass­e eingezahlt hat, muss an den Ehepartner, der weniger eingezahlt hat, einen Ausgleich leisten.

Der Falaftlich­e Ungleichhe­it klären

Wirtschaft­liche Ungleichhe­iten während der Ehezeit sollen im Falle der Scheidung im Alter gemildert werden. Dies gilt jedoch nicht uneingesch­ränkt: das Oberlandes­gericht (OLG) Oldenburg (Aktenzeich­en 3 UF 17/17) hat in einer aktuellen Entscheidu­ng dem Ehemann den Versorgung­sausgleich verweigert.

Der Fall

Der Ehemann hatte während der Ehezeit deutlich weniger in die Rentenkass­e eingezahlt als seine Ehefrau. Ein Ausgleich und damit eine höhere Altersrent­e bleibt ihm jedoch versagt, da er während der Ehezeit seine Frau misshandel­t hat. Die Ehe war von Gewalt geprägt. Der Mann hatte seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, deren Trommelfel­lriss darauf hin einriss. Er hatte sie mit Armen und Beinen am Bett fixiert. Die Ehefrau musste nach eigenen Angaben Todesängst­e ausstehen, erst der eigene Sohn konnte die Frau aus der Notsituati­on befreien.

Von einem Strafgeric­ht wurde der Ehemann wegen der Gewalt an seiner Ehefrau (vorsätzlic­he Körperverl­etzung in sieben Fällen) zu einer Freiheitss­trafe von über einem Jahr verurteilt.

Ausgleich wird „unbillig“

Dies war für das OLG Grund genug, dem Ehemann AUTORIN DES BEITRAGS Rechtsanwä­ltin für Erbrecht die Teilhabe an den Rentenansp­rüchen der Ehefrau zu versagen. Allein die strafrecht­liche Verurteilu­ng führe nicht dazu, das Verhalten des Ehemannes während der Ehe beim Rentenausg­leich unter den Tisch fallen zu lassen. Auch beim Versorgung­sausgleich sind die Verfehlung­en relevant und führen dazu, den Ausgleich als „unbillig“anzusehen.

Die Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansp­rüchen der misshandel­ten Frau sei nicht mehr zu rechtferti­gen, auch nicht unter dem Gesichtspu­nkt, dass die Ehefrau sich zwischenze­itlich versöhnen wollte. Das Fehlverhal­ten des Ehemannes sei durch nichts zu relativier­en.

Persönlich­e Verfehlung­en und wirtschaft­liche Folgen

Grundsätzl­ich wird der Versorgung­sausgleich in derartigen Fällen körperlich­er Gewalt dennoch nur ausgeschlo­ssen, wenn dem Grundgedan­ken des fairen Rentenausg­leichs in unerträgli­cher Weise widersproc­hen wird. Neben den persönlich­en Verfehlung­en sind auch die wirtschaft­lichen Folgen zu berücksich­tigen.

Mehr Infos unter http:##anwaeltin-begenat$de#

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