Aei Bhegewalt weniger Rente
Nachgewiesenes Fehlverhalten wird nicht relativiert
Bei nachgewiesener Gewalt in der Ehe besteht im Falle einer Trennung nicht zwingend Anspruch auf den Renten- und Versorgungsausgleich.
Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird im Zuge des Scheidungsverfahrens auch die Rentenfrage geklärt. Wer während seines Arbeitslebens mehr in die Rentenkasse eingezahlt hat, muss an den Ehepartner, der weniger eingezahlt hat, einen Ausgleich leisten.
Der Falaftliche Ungleichheit klären
Wirtschaftliche Ungleichheiten während der Ehezeit sollen im Falle der Scheidung im Alter gemildert werden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Aktenzeichen 3 UF 17/17) hat in einer aktuellen Entscheidung dem Ehemann den Versorgungsausgleich verweigert.
Der Fall
Der Ehemann hatte während der Ehezeit deutlich weniger in die Rentenkasse eingezahlt als seine Ehefrau. Ein Ausgleich und damit eine höhere Altersrente bleibt ihm jedoch versagt, da er während der Ehezeit seine Frau misshandelt hat. Die Ehe war von Gewalt geprägt. Der Mann hatte seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, deren Trommelfellriss darauf hin einriss. Er hatte sie mit Armen und Beinen am Bett fixiert. Die Ehefrau musste nach eigenen Angaben Todesängste ausstehen, erst der eigene Sohn konnte die Frau aus der Notsituation befreien.
Von einem Strafgericht wurde der Ehemann wegen der Gewalt an seiner Ehefrau (vorsätzliche Körperverletzung in sieben Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt.
Ausgleich wird „unbillig“
Dies war für das OLG Grund genug, dem Ehemann AUTORIN DES BEITRAGS Rechtsanwältin für Erbrecht die Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau zu versagen. Allein die strafrechtliche Verurteilung führe nicht dazu, das Verhalten des Ehemannes während der Ehe beim Rentenausgleich unter den Tisch fallen zu lassen. Auch beim Versorgungsausgleich sind die Verfehlungen relevant und führen dazu, den Ausgleich als „unbillig“anzusehen.
Die Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der misshandelten Frau sei nicht mehr zu rechtfertigen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich versöhnen wollte. Das Fehlverhalten des Ehemannes sei durch nichts zu relativieren.
Persönliche Verfehlungen und wirtschaftliche Folgen
Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich in derartigen Fällen körperlicher Gewalt dennoch nur ausgeschlossen, wenn dem Grundgedanken des fairen Rentenausgleichs in unerträglicher Weise widersprochen wird. Neben den persönlichen Verfehlungen sind auch die wirtschaftlichen Folgen zu berücksichtigen.
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