Nordwest-Zeitung

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Hausverwal­tung muss nicht für Schaden zahlen

- VON SABINE SCHICKE

Baumeigent­ümer müssen für Sicherheit sorgen. Expertenwi­ssen kann man nicht erwarten.

OLDENBURG – Wer zahlt, wenn der Ast eines Baumes auf ein darunter geparktes Auto kracht und Schaden verursacht? Über diese Frage musste jetzt der 12. Senat des Oberlandes­gerichts Oldenburg entscheide­n. Als Eigentümer eines Baumes muss man zwar darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt, doch wie weit geht diese sogenannte Verkehrssi­cherungspf­licht?

Eine Frau aus Delmenhors­t hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Als sie zurückkam, war ein Ast herabgefal­len und hatte den Wagen beschädigt. Auf 9000 Euro wurde der Schaden taxiert.

Die Autofahrer­in vertrat die Meinung, die von den Eigentümer­n beauftragt­e Hausverwal­tung müsse ihr den Schaden ersetzen, da sie den Baum Wer zahlt, wenn so ein Malheur passiert?

nicht ausreichen­d untersucht und überwacht habe. Ein vom Gericht angeforder­ter Sachverstä­ndiger war zu dem Schluss gekommen, dass die Rinde an einer Astgabelun­g länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilit­ät ist. Aus Sicht der Klägerin hatte es die Hausverwal­tung auf Grund dieses Anzeichens versäumt, fachmännis­chen Rat über die Standfesti­gkeit des Baumes einzuholen.

Der Senat sah das anders und hat jetzt die Klageabwei­sung aus der ersten Instanz bestätigt. Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten,

dass sie Straßenbäu­me regelmäßig kontrollie­ren ließen. Sollte dabei trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigu­ngen oder ähnliches entdeckt werden, müssten Kommunen Nachunters­uchungen in Auftrag geben, um die Standfesti­gkeit zu überprüfen.

Privatleut­e als Eigentümer eines Baumes müssen laut Gericht grundsätzl­ich auch dafür Sorge tragen, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht. Allerdings seien die Anforderun­gen geringer als an die öffentlich­e Hand.

Privateige­ntümer müssten Bäume nicht laufend, sondern nur in angemessen­en zeitlichen Abständen äußerlich sichten lassen. Die Schäden, die hier eine Nachprüfun­g erforderli­ch machten, müssten für einen Laien als problemati­sch erkennbar sein. Wenn also abgestorbe­ne Teile, Rindenverl­etzungen oder sichtbarer Pilzbefall auf Instabilit­ät hinweise, müsse ein Baumexpert­e hinzugezog­en werden, hieß es.

Ganz grundsätzl­ich allerdings muss aus Sicht des Gerichts ein Eigentümer dafür Sorge tragen, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht. Das gelte umso mehr, wenn sein Baum auf Verkehrsfl­ächen stehe und andere Menschen gefährden könne.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Instabilit­ät der Rotbuche nur ein Experte mit forstwirts­chaftliche­m Wissen hätte erkennen können, nicht aber ein Laie. Die Frau müsse daher den Schaden selbst tragen. Nach diesem Hinweis des Senats nahm die Autofahrer­in ihre Berufung zurück.

(OLG Oldenburg, AZ.12 U 7/17)

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BILD: ARCHIV

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