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Hausverwaltung muss nicht für Schaden zahlen
Baumeigentümer müssen für Sicherheit sorgen. Expertenwissen kann man nicht erwarten.
OLDENBURG – Wer zahlt, wenn der Ast eines Baumes auf ein darunter geparktes Auto kracht und Schaden verursacht? Über diese Frage musste jetzt der 12. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg entscheiden. Als Eigentümer eines Baumes muss man zwar darauf achten, dass niemand zu Schaden kommt, doch wie weit geht diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht?
Eine Frau aus Delmenhorst hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Als sie zurückkam, war ein Ast herabgefallen und hatte den Wagen beschädigt. Auf 9000 Euro wurde der Schaden taxiert.
Die Autofahrerin vertrat die Meinung, die von den Eigentümern beauftragte Hausverwaltung müsse ihr den Schaden ersetzen, da sie den Baum Wer zahlt, wenn so ein Malheur passiert?
nicht ausreichend untersucht und überwacht habe. Ein vom Gericht angeforderter Sachverständiger war zu dem Schluss gekommen, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Aus Sicht der Klägerin hatte es die Hausverwaltung auf Grund dieses Anzeichens versäumt, fachmännischen Rat über die Standfestigkeit des Baumes einzuholen.
Der Senat sah das anders und hat jetzt die Klageabweisung aus der ersten Instanz bestätigt. Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten,
dass sie Straßenbäume regelmäßig kontrollieren ließen. Sollte dabei trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder ähnliches entdeckt werden, müssten Kommunen Nachuntersuchungen in Auftrag geben, um die Standfestigkeit zu überprüfen.
Privatleute als Eigentümer eines Baumes müssen laut Gericht grundsätzlich auch dafür Sorge tragen, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht. Allerdings seien die Anforderungen geringer als an die öffentliche Hand.
Privateigentümer müssten Bäume nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen äußerlich sichten lassen. Die Schäden, die hier eine Nachprüfung erforderlich machten, müssten für einen Laien als problematisch erkennbar sein. Wenn also abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall auf Instabilität hinweise, müsse ein Baumexperte hinzugezogen werden, hieß es.
Ganz grundsätzlich allerdings muss aus Sicht des Gerichts ein Eigentümer dafür Sorge tragen, dass von einem Baum keine Gefahr ausgeht. Das gelte umso mehr, wenn sein Baum auf Verkehrsflächen stehe und andere Menschen gefährden könne.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Instabilität der Rotbuche nur ein Experte mit forstwirtschaftlichem Wissen hätte erkennen können, nicht aber ein Laie. Die Frau müsse daher den Schaden selbst tragen. Nach diesem Hinweis des Senats nahm die Autofahrerin ihre Berufung zurück.
(OLG Oldenburg, AZ.12 U 7/17)