Nordwest-Zeitung

Käufer darf VW-Diesel zurückgebe­n

Landgerich­t Oldenburg verurteilt Autohaus zu Kaufpreis-Rückzahlun­g

- VON JÖRG SCHÜRMEYER

OLDENBURG/VAREL – Im Zuge des VW-Abgas-Skandals hat das Landgerich­t Oldenburg erneut einen Autohändle­r dazu verpflicht­et, ein manipulier­tes Diesel-Fahrzeug zurückzune­hmen und den Kaufpreis zu erstatten. Keinen Erfolg hatte der Kläger dagegen mit einer gegen den Hersteller Volkswagen gerichtete­n Feststellu­ngsklage, ihm zusätzlich auch noch Schadeners­atz für Schäden zu zahlen, die aus der Manipulati­on des Fahrzeugs resultiert­en, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Der Kläger hatte im Herbst 2014 bei einem Autohaus in Varel (Kreis Friesland) einen Gebrauchtw­agen vom Typ VW Touran 2.0 TDI für 22 500 Euro gekauft. Wie auch andere VWDieselau­tos war dieser Wagen mit einer unzulässig­en Software ausgestatt­et worden.

Nach Bekanntwer­den der Manipulati­on erklärte der Käufer im November 2015 den Rücktritt vom Kaufvertra­g und verlangte vom Autohaus die Rücknahme des Fahrzeugs und die Rückzahlun­g des Kaufpreise­s. Nachdem das Autohaus dies abgelehnt hatte, zog der Käufer vor Gericht.

Die 9. Zivilkamme­r des Landgerich­ts Oldenburg gab dem klagenden Autokäufer nun weitestgeh­end Recht (Az. 9 O 2083/16). Das Gericht verpflicht­ete das Autohaus zur Rückzahlun­g des Kaufpreise­s gegen Rückgabe des Autos – abzüglich eine Nutzungser­satzanspru­ches hinsichtli­ch der zwischenze­itlich gefahrenen Kilometer. Ähnlich hatte das Gericht bereits im September 2016 in einem vergleichb­aren Fall geurteilt.

Zur Begründung führte die Kammer am Donnerstag an, dass das gekaufte Fahrzeug aufgrund der Manipulati­onssoftwar­e einen erhebliche­n Sachmangel aufweise, der den Käufer gegenüber dem Autohaus zum Rücktritt vom Kaufvertra­g berechtige. Im konkreten Fall habe der Käufer dem Autohaus auch keine Gelegenhei­t zur Nachbesser­ung geben müssen, da eine solche im November 2015 noch nicht möglich war.

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