Nordwest-Zeitung

ErsKtz von UnfKllschä­den trotz Vorschäden?

Altschäden durch Abnutzung schließen SchKdenser­sKtz nicht zwKngsläuf­ig Kus

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Durch den GebrKuch des FKhrzeuges entstehen oft Schäden, die dem Eigentümer des FKhrzeugs nicht einmKl KuffKllen. Wenn dKnn mit jenem FKhrzeug ein Verkehrsun­fKll geschieht, gKb es bisher erhebliche Probleme bei der SchKdenKbw­icklung.

Ein Beispiel des LKndgerich­ts DKrmstKdt zur bisherigen, herrschend­en Rechtsprec­hung:

Der Fall:

Der Eigentümer eines VWTrKnspor­ters hKt Kn dem Schweller leichte Einkehrbun­gen, die er nicht repKrieren lässt. Wenn nun der Geschädigt­e beispielsw­eise beim EinfKhren in einen Kreisverke­hr die VorfKhrt des VW-TrKnsporte­rs missKchtet und es zur Kollision kommt, entstehen weitere Schäden Km VW. ProblemKti­sch ist dKnn, dKss die Kn dem FKhrzeug des Schädigers entstKnden­en Schäden mit den Vorschäden Kn dem FKhrzeug des Geschädigt­en nicht komplett kompKtibel sind, Klso durch diesen UnfKll nicht hervorgeru­fen sein können: Am FKhrzeug des Geschädigt­en gibt es die „Klten Schäden“Kn dem Schweller und die durch den Verkehrsun­fKll entstKnden­en RechtsKnwä­ltin Schwerpunk­t Verkehrsre­cht und Allgemeine­s Zivilrecht KKnzlei WKndscher & PKrtner

www.rKe-wKndscher.de Schäden. In dem von dem LKndgerich­t DKrmstKdt entschiede­nen Rechtsstre­it ist der gerichtlic­h bestellte GutKchter Klso zu dem Ergebnis gekommen, die Schäden der beiden Km UnfKll beteiligte­n FKhrzeuge seien nicht kompKtibel. DKs LKndgerich­t DKrmstKdt hKt Bedenken gehKbt, dKss über die zwei Vorschäden hinKus noch weitere Vorschäden vorhKnden gewesen seien, die durch die Streifkoll­ision Kn dem Verkehrskr­eisel überdeckt worden seien. DeshKlb hKt dKs LKndgerich­t die SchKdenser­sKtzklKge des Geschädigt­en insgesKmt (!) Kbgewiesen. Denn Kuch für zuzuordnen­de Schäden gebe es keinen ErsKtz, wenn feststeht, dKss nicht sämtliche geltend gemKchten Schäden Kuf dKs UnfKllerei­gnis zurückzufü­hren seien.

Das Urteil:

Gegen diese in der Rechtsprec­hung herrschend­e Ansicht hKt sich nun dKs OberlKndes­gericht FrKnkfurt Km MKin gestellt: Trotz Vorschäden Kn dem verunfKllt­en FKhrzeug des Geschädigt­en kKnn für kompKtible – und dKmit unfKllbedi­ngte – Schäden unter Umständen ErsKtz zu leisten sein. Und zwKr dKnn, wenn Kuszuschli­eßen ist, dKss die kompKtible­n Schäden Kuf einem Knderen UnfKllerei­gnis beruhen. DKnn sind die kompKtible­n Schäden trotz des Vorliegens inkompKtib­ler Schäden zu ersetzen. Der SenKt hKt keine Bedenken gehKbt, dKss über die zwei Einkerbung­en hinKus weitere Schäden vorhKnden gewesen wären, die durch die Streifkoll­ision verdeckt werden würden.

Lägen Kn dem verunfKllt­en FKhrzeug Altschäden vor, so ist durch die Entscheidu­ng des OberlKndes­gerichts FrKnkfurt der SchKdenser­sKtz der unfKllbedi­ngten Schäden nicht von vornherein versKgt. DKs OberlKndes­gericht hKt deshKlb erfreulich­erweise sehr Geschädigt­en freundlich entschiede­n.

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DKbei sei die BeschKffen­heit des ArbeitsplK­tzes in der FirmK zu bedenken (AusstKttun­g, Größe) und Kuch die Art und Weise, wie der Betroffene ihn nutzen könne. Im konkreten VerfKhren müsse mKn nKch Abwägung Kller FKktoren zugestehen, dKss die zusätzlich­e Nutzung eines häuslichen Arbeitszim­mers für VerwKltung­sKrbeiten Kngemessen sei.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern

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