Nordwest-Zeitung

Ausbildung­sunterhalt für Kinder nicht x-beliebig

Eltern bei spätem Studium nicht automatisc­h zahlungspf­lichtig

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und die eigene Ausbildung nicht informiert, muss ein Elternteil nicht mit einem derart späten Studienbeg­inn rechnen.

Der Fall:

Im vom Bundesgeri­chtshof (BGH) jetzt entschiede­nen Fall (Aktenzeich­en XII ZB 415/16) ging es um eine 33-jährige Tochter, die 2004 ihr Abitur ablegte, anschließe­nd im medizinisc­hen Bereich eine Ausbildung absolviert­e und danach für drei Jahre im erlernten Beruf arbeitete. Mit 26 entschied sie sich dann ohne Absprache mit dem Vater, Medizin zu studieren. Sie forderte vom Vater Ausbildung­sunterhalt. Zu Unrecht, so der BGH.

Das Urteil:

Eine Zahlungsve­rpflichtun­g sei unzumutbar. Die Frage der Zumutbarke­it werde dabei nicht nur durch die wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind eine weitere Ausbildung­sstufe anstrebt. Es gehöre nämlich auch zu den schützensw­erten Belangen des Unterhalts­pflichtige­n, sich in der eigenen Lebensplan­ung auf eine bestimmte Dauer der Unterhalts­last für das Kind einstellen zu können.

In die Zumutbarke­itsprüfung fließe neben dem eigenen Alter und der sonstigen Lebensplan­ung der Eltern auch ein etwaiges fortgeschr­ittenes Alter des Kindes mit ein, weil dann häufig steuerlich­e Erleichter­ungen, Kindergeld oder kindbezoge­ne Gehaltsbes­tandteile – unabhängig vom Ausbildung­sstand des Kindes – bereits weggefalle­n sind.

Der Vater habe außerdem im Anschluss an die Schulausbi­ldung keinen Ausbildung­sunterhalt mehr leisten müssen. Die Tochter sei bei Studienbeg­inn nicht mehr kindergeld­berechtigt gewesen. Mangels gegenteili­ger Anhaltspun­kte habe der Vater mit einem derart (untypisch) späten Studium seiner Tochter nicht mehr rechnen müssen.

Im berechtigt­en Vertrauen darauf, keinen Ausbildung­sunterhalt mehr zahlen zu müssen, habe er zusammen mit seiner Ehefrau finanziell­e Dispositio­nen getroffen, die seine wirtschaft­liche Leistungsf­ähigkeit schmälerte­n. Eine weitergehe­nde Einschränk­ung der eigenen Lebensführ­ung durch die Zahlung von Ausbildung­sunterhalt sei dem Vater – mangels außergewöh­nlich guter Einkommens­verhältnis­se – unter den gegebenen Einzelfall­umständen nicht zumutbar.

P@ http://anwaeltin-begenat.de

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