Ausbildungsunterhalt für Kinder nicht x-beliebig
Eltern bei spätem Studium nicht automatisch zahlungspflichtig
und die eigene Ausbildung nicht informiert, muss ein Elternteil nicht mit einem derart späten Studienbeginn rechnen.
Der Fall:
Im vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall (Aktenzeichen XII ZB 415/16) ging es um eine 33-jährige Tochter, die 2004 ihr Abitur ablegte, anschließend im medizinischen Bereich eine Ausbildung absolvierte und danach für drei Jahre im erlernten Beruf arbeitete. Mit 26 entschied sie sich dann ohne Absprache mit dem Vater, Medizin zu studieren. Sie forderte vom Vater Ausbildungsunterhalt. Zu Unrecht, so der BGH.
Das Urteil:
Eine Zahlungsverpflichtung sei unzumutbar. Die Frage der Zumutbarkeit werde dabei nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind eine weitere Ausbildungsstufe anstrebt. Es gehöre nämlich auch zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen, sich in der eigenen Lebensplanung auf eine bestimmte Dauer der Unterhaltslast für das Kind einstellen zu können.
In die Zumutbarkeitsprüfung fließe neben dem eigenen Alter und der sonstigen Lebensplanung der Eltern auch ein etwaiges fortgeschrittenes Alter des Kindes mit ein, weil dann häufig steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile – unabhängig vom Ausbildungsstand des Kindes – bereits weggefallen sind.
Der Vater habe außerdem im Anschluss an die Schulausbildung keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten müssen. Die Tochter sei bei Studienbeginn nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe der Vater mit einem derart (untypisch) späten Studium seiner Tochter nicht mehr rechnen müssen.
Im berechtigten Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen zu müssen, habe er zusammen mit seiner Ehefrau finanzielle Dispositionen getroffen, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälerten. Eine weitergehende Einschränkung der eigenen Lebensführung durch die Zahlung von Ausbildungsunterhalt sei dem Vater – mangels außergewöhnlich guter Einkommensverhältnisse – unter den gegebenen Einzelfallumständen nicht zumutbar.
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