Nordwest-Zeitung

Eigener Verzicht für Kindesunte­rhalt

Umzug zum Arbeitsort kann zur Kostenersp­arnis zugemutet werden

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Eltern sind gegenüber eigenen minderjähr­igen Kindern verpflicht­et, alle verfügbare­n Mittel für den eigenen und den Kindesunte­rhalt gleichmäßi­g zu verwenden.

Im Falle der Trennung der Eltern betreut ein Elternteil das Kind in Form von Verpflegun­g, Kleidung und Bereitstel­lung von Wohnraum. Der andere Elternteil erbringt den Barunterha­lt, er zahlt also eine monatliche Unterhalts­rente für das Kind. Bei engen wirtschaft­lichen Verhältnis­sen stellt sich für denjenigen, der Unterhalts­zahlungen erbringen muss (meist der Vater) die Frage, was zu tun ist, um den Unterhalt der eigenen Kinder sicherzust­ellen.

Der Fall:

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandes­gericht Oldenburg (Aktenzeich­en 3 UF 79/17) deutlich gemacht, dass der unterhalts­pflichtige Vater zur Verbesseru­ng seiner wirtschaft­lichen Situation die Fahrtkoste­n vom Wohnort zum Arbeitsort minimieren muss, um durch ersparte Benzinkost­en mehr Unterhalt für seinen fünfjährig­en Sohn, der in Ostfriesla­nd lebt, zahlen zu können.

Das Urteil:

Im vorliegend­en Fall wohnt der Vater 20 km nördlich von Stade in der Nähe von Wischhafen, der Arbeitsort liegt jedoch mehr als 20 km südlich von Stade, sodass monatliche Fahrtkoste­n in Höhe von rund 400,00 Euro anfallen. Das OLG Oldenburg hat deutlich gemacht, dass dem Kindesvate­r ein Umzug an den Arbeitsort zumutbar war und ist. Die neue Freundin des Kindesvate­rs sei arbeitslos, der aus dieser Beziehung entstanden­e zweite Sohn sei gerade erst ein halbes Jahr alt, sodass durchgreif­ende Gründe, die gegen einen Umzug sprechen können, nicht ersichtlic­h seien.

Dem Kindesvate­r muss jedoch auch die Gelegenhei­t gegeben werden, die bisherige Wohnung zu kündigen, eine neue Wohnung in der Nähe des Arbeitsort­es zu suchen und auch einen kostengüns­tigen Umzug organisier­en zu können. Mehr Infos unter www.fachanwalt-gralle.de

Mit den Fahrtkoste­n von 400 Euro monatlich war der Kindesvate­r nicht in der Lage, neben seinem Selbstbeha­lt (Eigenantei­l) in Höhe von 1080 Euro für die eigene Wohnung, die eigene Kleidung und die eigene Nahrung noch Kindesunte­rhalt aufzubring­en. Wenn er an seinen Arbeitsort umziehe, falle ein Großteil der Fahrtkoste­n weg, von dieser Ersparnis sei der Kindesunte­rhalt – im vorliegend­en Fall in Höhe von über 100,00 Euro – dann aufzubring­en, so die Oldenburge­r Familienri­chter.

Eine Herabsetzu­ng des Selbstbeha­lts beim Kindesvate­r auf einen Betrag von unter 1080 Euro kommt nur in Betracht, wenn die neue Lebensgefä­hrtin ihrerseits über eigenes Einkommen verfügt und nicht nur von Sozialhilf­e lebt.

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