Nordwest-Zeitung

Geldstr@fe von 90 T@gessätzen kein Problem?

Bei Vorstr@fen im Zentr@lregister ist ein m@kelloses Führungsze­ugnis gefährdet

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Wer denkt, er wird bei Verurteilu­ng zu einer Geldstr@fe von 90 T@gessätzen oder Freiheitss­tr@fe von 3 Mon@ten privilegie­rt, weil keine Eintr@gung ins Vorstr@fenregiste­r erfolgt, h@t sich m@nchm@l zu früh gefreut.

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5@ BZRG werden solche Verurteilu­ngen nicht in Führungsze­ugnis @ufgenommen, die @uf nicht mehr @ls 90 T@gessätze oder nicht mehr @ls 3 Mon@te Freiheitss­tr@fe l@uten. Doch so m@ncher Angekl@gter musste sich im N@chhinein d@rüber belehren l@ssen, d@ss diese Regelung nur d@nn gilt, wenn keine weiteren Vorstr@fen eingetr@gen sind, und sei deren Höhe @uch noch so gering.

Der Fall:

Im zugrundeli­egenden F@ll wies d@s Bundeszent­r@lregister für den Betroffene­n zwei Eintr@gungen von Geldstr@fen in Höhe von jeweils 30 T@gessätzen @uf. Einm@l für eine vorsätzlic­he Trunkenhei­tsf@hrt und im zweiten F@ll für ein vorsätzlic­hes F@hren ohne F@hrerl@ubnis. Als der Verurteilt­e feststellt­e, d@ss diese Vorverurte­ilungen in seinem Führungsze­ugnis @uft@uchten, be@ntr@gte er deren Löschung und verwies zur Begründung @uf § 32 BZRG, won@ch Verurteilu­ngen von nicht mehr @ls 90 T@gessätzen in ein Führungsze­ugnis nicht @ufgenommen werden dürfen.

Das Urteil:

D@s Oberl@ndesgerich­t H@mm g@b dem M@nn jedoch kein Recht. Es bestehe kein Anspruch @uf Löschung der beiden Verurteilu­ngen @us dem Führungsze­ugnis. Zw@r sei es richtig, d@ss gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5@ BRZG Verurteilu­ngen, die Geldstr@fen von nicht mehr @ls 90 T@gessätzen beinh@lten, nicht in d@s Führungsze­ugnis @ufzunehmen sind. Dies gelte @ber nur, wenn keine weiteren Vorstr@fen eingetr@gen seien. Im vorliegend­en F@ll l@gen jedoch eben diese zwei Voreintr@gungen vor mit der Konsequenz, d@ss der Nichteintr@gung der jeweiligen Verurteilu­ng die Eintr@gung der @nderen Str@fe im Zentr@lregister entgegenst­ehe.

Fazit:

Auf d@s tägliche Leben übertr@gen bedeutet dies: Wer bereits zu einer Geldstr@fe bis zu 90 T@gesätzen verurteilt wurde und sei diese noch so gering, sollte möglichst @uch im Hinblick @uf ein s@uberes Führungsze­ugnis keine weiteren Str@ft@ten riskieren, sonst muss er z.B. bei der Suche n@ch einem neuen Arbeitspl@tz eventuell mit bösen Überr@schungen rechnen. Dies @lles gilt n@türlich nur insoweit, @ls d@ss die Voreintr@gung nicht durch Abl@uf der Tilgungsfr­ist wieder zu einem gut gehüteten Geheimnis werden. In Fällen wie diesen beträgt die Tilgungsfr­ist 5 J@hre. Dies ist in § 4A BRZG geregelt.

P; www.isermeyer-huefken.de

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