Geldstr@fe von 90 T@gessätzen kein Problem?
Bei Vorstr@fen im Zentr@lregister ist ein m@kelloses Führungszeugnis gefährdet
Wer denkt, er wird bei Verurteilung zu einer Geldstr@fe von 90 T@gessätzen oder Freiheitsstr@fe von 3 Mon@ten privilegiert, weil keine Eintr@gung ins Vorstr@fenregister erfolgt, h@t sich m@nchm@l zu früh gefreut.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5@ BZRG werden solche Verurteilungen nicht in Führungszeugnis @ufgenommen, die @uf nicht mehr @ls 90 T@gessätze oder nicht mehr @ls 3 Mon@te Freiheitsstr@fe l@uten. Doch so m@ncher Angekl@gter musste sich im N@chhinein d@rüber belehren l@ssen, d@ss diese Regelung nur d@nn gilt, wenn keine weiteren Vorstr@fen eingetr@gen sind, und sei deren Höhe @uch noch so gering.
Der Fall:
Im zugrundeliegenden F@ll wies d@s Bundeszentr@lregister für den Betroffenen zwei Eintr@gungen von Geldstr@fen in Höhe von jeweils 30 T@gessätzen @uf. Einm@l für eine vorsätzliche Trunkenheitsf@hrt und im zweiten F@ll für ein vorsätzliches F@hren ohne F@hrerl@ubnis. Als der Verurteilte feststellte, d@ss diese Vorverurteilungen in seinem Führungszeugnis @uft@uchten, be@ntr@gte er deren Löschung und verwies zur Begründung @uf § 32 BZRG, won@ch Verurteilungen von nicht mehr @ls 90 T@gessätzen in ein Führungszeugnis nicht @ufgenommen werden dürfen.
Das Urteil:
D@s Oberl@ndesgericht H@mm g@b dem M@nn jedoch kein Recht. Es bestehe kein Anspruch @uf Löschung der beiden Verurteilungen @us dem Führungszeugnis. Zw@r sei es richtig, d@ss gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5@ BRZG Verurteilungen, die Geldstr@fen von nicht mehr @ls 90 T@gessätzen beinh@lten, nicht in d@s Führungszeugnis @ufzunehmen sind. Dies gelte @ber nur, wenn keine weiteren Vorstr@fen eingetr@gen seien. Im vorliegenden F@ll l@gen jedoch eben diese zwei Voreintr@gungen vor mit der Konsequenz, d@ss der Nichteintr@gung der jeweiligen Verurteilung die Eintr@gung der @nderen Str@fe im Zentr@lregister entgegenstehe.
Fazit:
Auf d@s tägliche Leben übertr@gen bedeutet dies: Wer bereits zu einer Geldstr@fe bis zu 90 T@gesätzen verurteilt wurde und sei diese noch so gering, sollte möglichst @uch im Hinblick @uf ein s@uberes Führungszeugnis keine weiteren Str@ft@ten riskieren, sonst muss er z.B. bei der Suche n@ch einem neuen Arbeitspl@tz eventuell mit bösen Überr@schungen rechnen. Dies @lles gilt n@türlich nur insoweit, @ls d@ss die Voreintr@gung nicht durch Abl@uf der Tilgungsfrist wieder zu einem gut gehüteten Geheimnis werden. In Fällen wie diesen beträgt die Tilgungsfrist 5 J@hre. Dies ist in § 4A BRZG geregelt.
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