Nordwest-Zeitung

Wichtige Frist nach einer Kündigung

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss schnell handeln

-

Die kurze Frist einer Kündigungs­schutzklag­e ist oftmals unbekannt. Rechte können nach Fristablau­f nicht mehr durchgeset­zt werden.

Der Schock ist zunächst groß, wenn ein Mitarbeite­r vom Arbeitgebe­r eine Kündigung erhält. Doch keinesfall­s sollte dann ungenutzt Zeit verstreich­en: Denn im Arbeitsrec­ht gelten meistens kurze Fristen, wenn es um die gerichtlic­he Durchsetzu­ng von Ansprüchen geht.

Um sich gegen die Kündigung zu wehren, kann der Arbeitnehm­er vor dem zuständige­n Arbeitsger­icht Kündigungs­schutzklag­e erheben. Dazu bestimmt das Gesetz jedoch eine kurze Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Binnen dieser Frist muss die Klage also beim Arbeitsger­icht eingehen. Oftmals verstreich­t diese Frist jedoch, da von ihr keine Kenntnis besteht. Dann ist für den Arbeitnehm­er jegliche Möglichkei­t sich gegen die Kündigung zu wehren ausgeschlo­ssen.

Nur in sehr wenigen Ausnahmefä­llen kann nach Ablauf dieser Frist noch ein Antrag beim Gericht auf Zulassung der verspätete­n Kündigungs­schutzklag­e gestellt werden. Dazu muss der Arbeitnehm­er jedoch darlegen und nachweisen, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutend­en Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalte­n.

Der Rechtsstre­it um die Wirksamkei­t der Kündigung endet in den meisten Fällen mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er eine Abfindung zahlt und das Arbeitsver­hältnis zu einem späteren Zeitpunkt beenden lässt, im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehm­er die Kündigung. Natürlich kann das Gericht aber auch mit Urteil feststelle­n, dass das Arbeitsver­hältnis fortbesteh­t und die Kündigung unwirksam war. Meist ist dies jedoch nicht mehr vom Arbeitnehm­er gewünscht, da das Vertrauens­verhältnis aufgrund der ausgesproc­henen Kündigung oftmals entfallen ist.

Unabhängig davon, ob der Arbeitnehm­er eine Kündigungs­schutzklag­e erhebt oder nicht, ist er verpflicht­et, sich spätestens drei Tage nach Kenntnisna­hme von der Kündigung bei der zuständige­n Arbeitsage­ntur arbeitsuch­end zu melden. Sonst droht die Verhängung einer Sperrfrist wegen verspätete­r Arbeitssuc­hendmeldun­g.

Auch für die Geltendmac­hung von anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsver­hältnis, etwa Lohnzahlun­g oder Urlaubsabg­eltung, muss schnell gehandelt werden. Oftmals sind im Arbeitsver­trag kurze Verjährung­sfristen – in der Regel drei Monate – vereinbart. Wird während dieser Zeit der Anspruch nicht bei Gericht durch eine Klage geltend gemacht, droht die Einrede der Verjährung, auch wenn der Anspruch eigentlich bestanden hätte.

Nach einer Kündigung muss schnell gehandelt werden, um Rechte zu wahren. Um keine Fristen zu versäumen, ist es empfehlens­wert schnellstm­öglich anwaltlich­en Rat zu suchen.

; :::sUet:eUienburg.de

P

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany