Wichtige Frist nach einer Kündigung
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss schnell handeln
Die kurze Frist einer Kündigungsschutzklage ist oftmals unbekannt. Rechte können nach Fristablauf nicht mehr durchgesetzt werden.
Der Schock ist zunächst groß, wenn ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält. Doch keinesfalls sollte dann ungenutzt Zeit verstreichen: Denn im Arbeitsrecht gelten meistens kurze Fristen, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen geht.
Um sich gegen die Kündigung zu wehren, kann der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Dazu bestimmt das Gesetz jedoch eine kurze Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Binnen dieser Frist muss die Klage also beim Arbeitsgericht eingehen. Oftmals verstreicht diese Frist jedoch, da von ihr keine Kenntnis besteht. Dann ist für den Arbeitnehmer jegliche Möglichkeit sich gegen die Kündigung zu wehren ausgeschlossen.
Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kann nach Ablauf dieser Frist noch ein Antrag beim Gericht auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage gestellt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer jedoch darlegen und nachweisen, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung endet in den meisten Fällen mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt und das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beenden lässt, im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung. Natürlich kann das Gericht aber auch mit Urteil feststellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Kündigung unwirksam war. Meist ist dies jedoch nicht mehr vom Arbeitnehmer gewünscht, da das Vertrauensverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung oftmals entfallen ist.
Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt oder nicht, ist er verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Kenntnisnahme von der Kündigung bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend zu melden. Sonst droht die Verhängung einer Sperrfrist wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung.
Auch für die Geltendmachung von anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, etwa Lohnzahlung oder Urlaubsabgeltung, muss schnell gehandelt werden. Oftmals sind im Arbeitsvertrag kurze Verjährungsfristen – in der Regel drei Monate – vereinbart. Wird während dieser Zeit der Anspruch nicht bei Gericht durch eine Klage geltend gemacht, droht die Einrede der Verjährung, auch wenn der Anspruch eigentlich bestanden hätte.
Nach einer Kündigung muss schnell gehandelt werden, um Rechte zu wahren. Um keine Fristen zu versäumen, ist es empfehlenswert schnellstmöglich anwaltlichen Rat zu suchen.
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