Nordwest-Zeitung

VERBRAUCHE­RURTEIL

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VERSTÖßT EIN Arbeitnehm­er gegen das im Betrieb geltende Alkoholver­bot, so darf der Arbeitgebe­r darauf nicht gleich mit einer Kündigung reagieren. Sind nämlich in keinem der Dokumente, die das Alkoholver­bot im Betrieb regeln, kündigungs­rechtliche Sanktionen für den Verstoß vorgesehen, so reicht bei einem ersten Verstoß eine Abmahnung aus. Es sei davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsver­hältnisses positiv beeinfluss­t werden könne (LAG Berlin-Brandenbur­g, 11 Sa 2062/16). wb

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