VERBRAUCHERURTEIL
VERSTÖßT EIN Arbeitnehmer gegen das im Betrieb geltende Alkoholverbot, so darf der Arbeitgeber darauf nicht gleich mit einer Kündigung reagieren. Sind nämlich in keinem der Dokumente, die das Alkoholverbot im Betrieb regeln, kündigungsrechtliche Sanktionen für den Verstoß vorgesehen, so reicht bei einem ersten Verstoß eine Abmahnung aus. Es sei davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden könne (LAG Berlin-Brandenburg, 11 Sa 2062/16). wb
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