Nordwest-Zeitung

Mehr Unterhalt

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KOBLENZ – Ein Nebeneinko­mmen darf beim Kindesunte­rhalt berücksich­tigt werden.Dasgiltauc­h,wenn der unterhalts­pflichtige Elternteil dadurch mehr Einkommen erzielt, als er müsste. Allerdings kommt es bei der Anrechnung darauf an, ob die Nebentätig­keit erst nach der Trennung und Ehescheidu­ng aufgenomme­n wurde. Das entscheid des Oberlandes­gerichts Koblenz (AZ: 13 UF 44/16). Ist die Nebentätig­keit erst nach der Trennung aufgenomme­n worden, und wird der Mindestunt­erhalt gezahlt, muss der Ex-Partner nicht zusätzlich zahlen.

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