Mehr Unterhalt
KOBLENZ – Ein Nebeneinkommen darf beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden.Dasgiltauch,wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch mehr Einkommen erzielt, als er müsste. Allerdings kommt es bei der Anrechnung darauf an, ob die Nebentätigkeit erst nach der Trennung und Ehescheidung aufgenommen wurde. Das entscheid des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 13 UF 44/16). Ist die Nebentätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen worden, und wird der Mindestunterhalt gezahlt, muss der Ex-Partner nicht zusätzlich zahlen.