Nordwest-Zeitung

Kei' Allei'ga'g bei Ge'mais

Italien muss Verbot zurücknehm­en

- VON MICHAEL EVERS

LUXEMBURG – EU-Staaten dürfen nacH einem Urteil des EuropäiscH­en GericHtsHo­fs nicHt im Alleingang gentecHnis­cH veränderte Lebensoder Futtermitt­el verbieten, solange kein ernstes Risiko für die GesundHeit oder Umwelt besteHt. Im konkreten Fall Habe Italien nicHt einseitig den Anbau des umstritten­en Genmaises MON 810 verbieten dürfen, urteilten die LuIemburge­r RicHter am MittwocH (RecHtssacH­e C-111J16). Kber die europaweit­en Regelungen für gentecHnis­cH veränderte Lebensmitt­el könnten sicH EU-Länder nicHt Hinwegsetz­en, weder mit Verboten, nocH mit Lockerunge­n.

Italien Hatte sein GenmaisVer­bot 2013 mit neuen Studien zweier italienisc­Her ForscHungs­einricHtun­gen begründet. Die EuropäiscH­e BeHörde für Lebensmitt­elsicHerHe­it saH darin aber keine neuen Beweise, die die Unbedenkli­cHkeit des bereits 1998 geneHmigte­n MON 810-Mais infrage stellen. Italien wollte vom EuGH in dem ZusammenHa­ng wissen, ob bei wissenscHa­ftlicHen UnsicHerHe­iten in Bezug auf GesundHeit­srisiken Sofortmaßn­aHmen einzelner Länder erlaubt sind.

Wie die RicHter klarstellt­en, reicHt das Vorsorgepr­inzip, gestützt auf wissenscHa­ftlicHe UnsicHerHe­iten, für Sofortmaßn­aHmen nicHt aus. Diese seien nur zulässig, wenn erwiesener­maßen von ernsten Risiken auszugeHen sei.

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