MIETRECHT
EINEN ANSPRUCH darauf, dass Vermieter einen Fahrradstellplatz zur Verfügung stellen, haben Mieter nicht. Ist ein Gebäude jedoch mit ausreichend Fahrradstellplätzen ausgestattet, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass er diese nutzen kann. Der Vermieter darf die Anzahl der dort durch den Mieter abzustellenden Fahrräder jedoch auf ein angemessenes Maß beschränken, so der Verband Haus & Grund. Sollten Stellplätze im Keller oder im Außenbereich des Hauses vorhanden sein, muss der Mieter sie auch nutzen. Er darf sein Fahrrad dann nicht im Hausflur oder am Grundstückszaun abstellen, wenn der Vermieter dies untersagt hat. Das gilt selbst dann, wenn zwar kein Abstellplatz vorhanden ist, zu der Wohnung jedoch ein Kellerabteil gehört, das nur über eine Treppe zu erreichen ist. Nur falls keine Stellplätze und auch sonst keine Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden sind, darf der Mieter hierfür das Treppenhaus nutzen.
Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger 0441/9988-2058 ulrike.stockinger@infoautor.de