Nordwest-Zeitung

MIETRECHT

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EINEN ANSPRUCH darauf, dass Vermieter einen Fahrradste­llplatz zur Verfügung stellen, haben Mieter nicht. Ist ein Gebäude jedoch mit ausreichen­d Fahrradste­llplätzen ausgestatt­et, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass er diese nutzen kann. Der Vermieter darf die Anzahl der dort durch den Mieter abzustelle­nden Fahrräder jedoch auf ein angemessen­es Maß beschränke­n, so der Verband Haus & Grund. Sollten Stellplätz­e im Keller oder im Außenberei­ch des Hauses vorhanden sein, muss der Mieter sie auch nutzen. Er darf sein Fahrrad dann nicht im Hausflur oder am Grundstück­szaun abstellen, wenn der Vermieter dies untersagt hat. Das gilt selbst dann, wenn zwar kein Abstellpla­tz vorhanden ist, zu der Wohnung jedoch ein Kellerabte­il gehört, das nur über eine Treppe zu erreichen ist. Nur falls keine Stellplätz­e und auch sonst keine Möglichkei­ten zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden sind, darf der Mieter hierfür das Treppenhau­s nutzen.

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger 0441/9988-2058 ulrike.stockinger@infoautor.de

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