11-Millionen-ntrafe für Geflügelschlachter
Aber Angeklagte im Prozess um illegale Beschäftigung freigesprochen – Taten verjährt
Die Bulgaren wurden in Werkverträgen beschäftigt. Die Angeklagten erwartet keine Strafe.
LOHNE/WILDESHAUSEN/OLDENBU RG – 933 Bulgaren illegal beschäftigt – ohne Konsequenzen für die Angeklagten, wohl aber für Wiesenhof-Tochter Geestland. Vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Große Wirtschaftsstrafkammer des Oldenburger Landgerichtes am Dienstag den aus Garrel stammenden Geschäftsführer der Wiesenhof-Tochter Geestland Putenspezialitäten mit Sitz in Wildeshausen freigesprochen. Auch der mitangeklagte frühere kaufmännische Leiter von Wiesenhof, der über eine Firma in Lohne die Bulgaren rekrutiert hatte und deswegen Beihilfe zu den Taten geleistet haben soll, kam ohne Strafe davon.
Die Kammer musste die Angeklagten freisprechen, weil die Taten verjährt sind. Sie datieren aus den Jahren 2008 bis 2010. Anders als die Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung der Angeklagten gefordert hatte, ging das Gericht nicht davon aus, dass die Angeklagten aus groben Eigennutz gehandelt hatten.
Ein grober Eigennutz – dabei müssen die Taten besonders anstößig und skrupellos begangen worden sein – hätte die Vorwürfe verschärft mit der Folge, dass sich die Verjährungsfrist verdoppelt hätte. Nur in dem Fall hätten die Angeklagten verurteilt werden können. So sind die Angeklagten fein raus, nicht aber Geestland. Die Kammer legte fest, dass das WiesenhofUnternehmen knapp elf Millionen Euro Wertersatz zahlen muss. Das ist die Summe, die sich das Unternehmen durch den Einsatz der Bulgaren zu Dumpinglöhnen (vier Euro pro Stunde statt wie vorgeschrieben 12 Euro) an Ausgaben gespart haben soll.
Der Staat holt sich das Geld, weil es illegal erwirtschaftet worden ist. Dabei spielt der Freispruch der Angeklagten keine Rolle. Sie kommen nur deswegen davon, weil die Taten verjährt sind, nicht, weil sie nicht passiert sind. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Bulgaren zum Schein im Rahmen von billigen Werkverträgen beschäftigt, tatsächlich aber wie Arbeitnehmer ohne Genehmigung und entsprechende Bezahlung eingesetzt worden sind.
Werkverträge sind unter anderem gekennzeichnet durch ein komplett eigenständiges Arbeiten ohne Weisungsgebundenheit. Dazu seien die Arbeiter jedoch gar nicht in der Lage gewesen, so der Richter.