Wo Glaser irrt und wo er recht hat
Der Islam ist repressiv, doch die Religionsfreiheit ein hohes Gut
Wieder einmal war es eine Debatte über den Islam, die zum Eklat führte. Wieder einmal war es ein Disput über die Grenzen der Religionsfreiheit, der zum Bruch lange geübter politischer Üblichkeiten führte. CDU, FDP, Grüne und Linke verweigerten sich bei der konstituierenden Sitzung des Bundestages der Wahl Albrecht Glasers (AfD) zum Bundestagsvizepräsidenten. Sein „Vergehen“: Er hatte sich angeblich respektlos über den Islam geäußert und mutmaßlich Moslems die Religionsfreiheit in Deutschland abgesprochen. Nur – über das, was da eigentlich gesagt worden war, fand keine Debatte statt.
Der Eindruck trügt nicht: Glaser war in dem Moment verurteilt, als er kritische Worte über den Islam fand – kritische Worte, mit denen er die Realitäten zutreffend beschrieb, während man über die Konsequenzen der Analyse debattieren muss.
Im April hatte Glaser dies gesagt: „Der Islam ist eine Konstruktion, die selbst die Religionsfreiheit nicht kennt und die sie nicht respektiert. Und die da, wo sie das Sagen hat, jede Art von Religionsfreiheit im Keim erstickt. Und wer so mit einem Grundrecht umgeht, dem muss man das Grundrecht entziehen.“
Zunächst heißt es bei Glaser also, der Islam sei eine Konstruktion – und das ist er auch, so wie jede andere Religion. Im Falle des Islam könnte es nicht deutlicher sein. Das theologische Gerüst dieser Religion setzt sich aus – zum Teil missverstandenen – Versatzstücken der im sechsten und siebten Jahrhundert auf der Arabischen Halbinsel vertretenen Religionen zusammen. Die Verehrung der Ka’aba in Mekka wurde etwa aus einer polytheistischen Tradition übernommen, von denen sich der Religionsgründer Muhammad ansonsten in aller Radikalität abwandte.
Christliche und jüdische Anleihen bilden den Unterbau der im Koran konstruierten „Offenbarung“. Sie wurden ergänzt um Legenden, die göttliche Inspiration beweisen sollten, sowie um Verhaltensvorschriften, die deutlicher Abgrenzung von der jüdisch-christlich-polytheistischen Umgebung und der Konstruktion einer Sonderidentität dienten.
Ein Beispiel für ersteres ist die angebliche Himmelsreise
des Religionsgründers. Für das Zweite stehen zum Beispiel die koranischen Vorschriften zur Separation von Nicht-Moslems.
Die Konstruktion „Islam“ist zudem in ihrer Entwicklung unübersehbar politisch beeinflusst. Hier ist auf das Verhältnis zu den Juden zu verweisen, die Muhammad im Koran zunächst positiv darstellte, weil er sie als potenzielle Unterstützer umwarb.
Als die jüdischen Stämme sich ihm jedoch nicht anschlossen, wandte sich das Blatt um 180 Grad.
Die historische Gebundenheit des heutigen Islam an die Verhältnisse des sechsten Jahrhunderts auf der Arabischen Halbinsel zeigt sich in den bis heute herrschenden Grundsätzen zum Umgang mit anderen Religionen. Glaser hat völlig recht: Der Islam kennt keine Religionsfreiheit.
Historisch ist das leicht zu erklären: Die kleine ur-islamische Gemeinschaft musste sich gegen die herrschenden Religionen der Großregion profilieren und auch schützen. Es galt zudem eine Sonderidentität zu schaffen, um den Zusammenhalt in der Gruppe zu stärken. Ähnliche Mechanismen kann man in Sekten der Gegenwart erkennen. All das funktionierte in der Frühphase am besten über konsequente Abgrenzung. In späteren historischen Epochen, nach der Eroberung weiter Teile des Vorderen Orients, Afrikas und auch Europas durch islamische Heere, setzte sich dies fort – flankiert von Unterdrückung
und Diskriminierung anderer Religionen. Im Mittelalter beruhte das natürlich auf Gegenseitigkeit.
Der Islam ist nun aber eine Religion, die den Anspruch erhebt, sämtliche Aspekte des menschlichen Lebens zu regeln. Sie ist daher in besonderem Maße verrechtlicht. Das betrifft auch das Verhältnis von Muslimen und Nichtmuslimen. Die Ausformung dieses Rechts fand im Mittelalter statt. Der Geist der Abgrenzung des Islam von anderen Religionen ist jedoch heute noch eine theologisch-juristische Grundkonstante.
Eine gewisse Toleranz kennt diese nur gegenüber den „Buchreligionen“, also Judenund Christentum. Aber was für eine Toleranz ist das?
Christen und Juden sind nach islamischer Rechtsvorstellung entrechtete Bürger zweiter Klasse, die als „Dhimmi“eine entehrende Sondersteuer zu zahlen haben. Gegenüber Polytheisten oder Atheisten sieht das islamische Recht keinerlei Toleranz vor. Diese sind zu töten.
Die reale Ausformung des Verhältnisses zwischen Islam und Ungläubigen war natürlich immer historisch gebunden und zu Zeiten auch von Pragmatik geprägt. Deshalb konnten gelegentlich auch Christen oder Juden zu hohen Staatsämtern aufsteigen. Als aber der Islam immer weiter in die Defensive geriet, um so mehr seit dem Advent der jihadistischen Bewegungen ab den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts, wurden die radikalen Aspekte der „reinen“Lehre wieder mehr betont. Allerdings lässt sich mit Sicherheit konstatieren, das auch eine „moderate“Interpretation des islamischen Rechts in dieser Frage niemals mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien des 21. Jahrhunderts kompatibel ist.
Auf die aktuelle Lage muss nicht weiter eingegangen werden – in Saudi Arabien sind Bibeln verboten, nichtstaatliche islamische Organisationen wie der Islamische Staat morden und foltern Nichtmoslems in weiten Teilen Asiens und Afrikas. In deutschen Moscheen wird vielfach Abgrenzung gepredigt.
In der Analyse also hat Glaser recht. Nur stimmt seine Schlussfolgerung, man müsse Moslems die Religionsfreiheit nehmen?
In der Radikalität der Aussage ist das natürlich nicht der Fall. Solches Denken widerspricht sowohl dem Prinzip religiöser Freiheit und Toleranz als auch der Rechtsordnung dieses Landes. In eingeschränkter Form sieht Glaser jedoch durchaus klar.
Wenn es nämlich darum geht, jihadistische, radikalislamische Bedrohungen zu bekämpfen, ist die Einschränkung der Religionsfreiheit nicht nur möglich, sondern auch geboten. Wenn Behörden Moscheen schließen, in denen Hassprediger auftreten, wenn sie den Islamunterricht auf Inhalte prüfen, die gegen die politische Grundordnung verstoßen, dann ist das richtig. Im Grunde passiert hier nichts anderes, als im Falle des rechten und linken Extremismus: Es werden diejenigen aufgehalten, die den freiheitlichen Rechtsstaat beseitigen wollen, indem sie seine Freiheiten gegen ihn als Waffe benutzen. Die Religionsfreiheit findet ihre Grenzen genau hier.
Übrigens hat auch das Bundesverfassungsgericht schon 1960 so geurteilt. Damals hieß es: „Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat.“Der politische Islam, der sich auf die islamische Rechtsordnung beruft, tut das in vielerlei Hinsicht. Mehr noch als bisher muss er daher entschlossen bekämpft werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Islam insgesamt zu verfolgen wäre und etwa ein Generalverdacht gegen Moslems bestehen dürfte. Das Zauberwort heißt wie immer Differenzierung.