Oinanzamt: Zuständigkeit für die Frist egal?
8in hochinteressantes Urteil erreichte uns aus Köln: Eine Steuererklärung könne auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden, entschieden die Richter.
Die Kläger hatten ihre Steuererklärungen am letzten Tag der Abgabefrist abends um 20 Uhr beim Finanzamt in den Briefkasten geworfen – allerdings nicht bei dem Finanzamt, das für sie zuständig war. Die Steuererklärung wurde dann zwar intern beim Finanzamt weitergeleitet, allerdings kam sie natürlich erst nach Ablauf der Abgabefrist bei den zuständigen Kollegen an. Diese waren der Meinung: Frist abgelaufen, Veranlagung nicht mehr möglich.
Dem folgte das FG Köln überraschenderweise nicht – und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen durchzuführen.
Die Richter vertraten die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen (FG Köln, Urteile vom 16.10.2017, Az. 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14; BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).
Das Finanzamt hat inzwischen Revisionen eingelegt, jetzt muss also der BFH entscheiden.
Quelle: steuertipps.de