Nordwest-Zeitung

Oinanzamt: Zuständigk­eit für die Frist egal?

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8in hochintere­ssantes Urteil erreichte uns aus Köln: Eine Steuererkl­ärung könne auch beim unzuständi­gen Finanzamt fristwahre­nd eingereich­t werden, entschiede­n die Richter.

Die Kläger hatten ihre Steuererkl­ärungen am letzten Tag der Abgabefris­t abends um 20 Uhr beim Finanzamt in den Briefkaste­n geworfen – allerdings nicht bei dem Finanzamt, das für sie zuständig war. Die Steuererkl­ärung wurde dann zwar intern beim Finanzamt weitergele­itet, allerdings kam sie natürlich erst nach Ablauf der Abgabefris­t bei den zuständige­n Kollegen an. Diese waren der Meinung: Frist abgelaufen, Veranlagun­g nicht mehr möglich.

Dem folgte das FG Köln überrasche­nderweise nicht – und verpflicht­ete das Finanzamt, die Veranlagun­gen durchzufüh­ren.

Die Richter vertraten die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschri­eben, dass ein Veranlagun­gsantrag beim zuständige­n Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverw­altung einem steuerlich unberatene­n Bürger nicht die Unzuständi­gkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitlic­he Verwaltung auftrete. Schließlic­h gehe auch der Einwurf der Erklärunge­n außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverw­altung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswil­len (FG Köln, Urteile vom 16.10.2017, Az. 1 K 1637/14 und 1 K 1638/14; BFH-Az.: VI R 37/17 und VI R 38/17).

Das Finanzamt hat inzwischen Revisionen eingelegt, jetzt muss also der BFH entscheide­n.

Quelle: steuertipp­s.de

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