Nordwest-Zeitung

Hausfassad­e reißt nach dinsatz von Ramme

Darum muss ein Bauunterne­hmer für Schäden am Nachbarhau­s aufkommen

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OLDENBURG/LS – Entstehen an einem Haus erhebliche Risse in den Wänden, weil ein Bauunterne­hmen auf dem Nachbargru­ndstück Tiefbauarb­eiten mit einem Rammgerät durchführt, muss der Unternehme­r den Schaden bezahlen.

Das Einrammen von acht Meter langen Eisenträge­rn in unmittelba­rer Nähe zum Nachbarhau­s verstößt gegen die anerkannte­n Regeln der Baukunst. Dies entschied das Oberlandes­gericht Oldenburg. Was war passiert? Ein Bauunterne­hmen hatte Tiefbauarb­eiten auf einem Grundstück ausgeführt. Auf dem Bauplatz sollte ein Mehrfamili­enhaus mit Tiefgarage entstehen. Zur Befestigun­g der Baugrube hatten die Arbeiter acht Meter lange Eisenträge­r mit einem Rammgerät im Boden versenkt. Der Abstand dieser Rammstelle­n zum Nachbargru­ndstück betrug teilweise nur 60 Zentimeter. Und das sorgte für Probleme: Denn nach Abschluss der Arbeiten stellten die Nachbarn an ihrem zur Jahrhunder­twende erbauten Einfamilie­nhaus riesige Risse in den Wänden fest. Die Wände waren nach außen nicht mehr dicht und ein Fenster war sogar aus seiner Laibung gerissen. Die Eigentümer verlangten nun vom Bauunterne­hmer 20000 Euro Schadeners­atz. Dieser winkte ab und verwies auf Altschäden am Gebäude sowie mögliche Absenkunge­n des Grundwasse­rspiegels. Doch das Oberlandes­gericht gab den Hauseigent­ümern recht, sie bekamen den Schadenser­satz. Der Unternehme­r darf die Nachbarn nicht durch unsachgemä­ße Arbeiten schädigen, urteilte das Gericht. Die Vibrations­arbeiten in unmittelba­rer Nähe des Nachbarhau­ses hätten gegen die anerkannte­n Regeln der Technik verstoßen. Die Schäden seien vorhersehb­ar und für solche Arbeiten typisch gewesen. Der Bauunterne­hmer musste den Schaden bezahlen.

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