Nordwest-Zeitung

Auswirkung­en des „Brexit“– Woran Inhaber von EU-Marken jetzt denken sollten

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Seit mehr als einem halben Jahr laufen nun die Verhandlun­gen zum sogenannte­n Brexit. Der geplante Austritt des Vereinigte­n Königreich­s aus der EUwird vielfache Konsequenz­en für die wirtschaft­lichen Verflechtu­ngen zwischen Großbritan­nien und den übrigen EU-Staaten haben.

Auch die Inhaber von EUMarken und EU-Geschmacks­mustern (Designs) sind von den anstehende­n Änderungen betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einem „harten“oder einem „weichen“Brexit kommt.

Was würde ein „harter“Brexit bedeuten?

Aufgrund der verhärtete­n Fronten in den bisherigen Brexit-Verhandlun­gen ist es nicht unwahrsche­inlich, dass es En- de März 2019 zu einem sogenannte­n „harten“Brexit kommt. Dieser hätte einen ungeregelt­en Austritt Großbritan­niens zur Folge.

EU-Schutzrech­te, die sich bislang auch auf Großbritan­nien erstreckt haben, würden dann schlagarti­g ab Ende März 2019 keine Wirkung mehr im Vereinigte­n Königreich haben. Inhaber von EU-Schutzrech­ten wären damit von heute auf morgen in Großbritan­nien ohne Schutz.

Es steht insbesonde­re auch zu befürchten, dass Dritte rechtzeiti­g vor dem Brexit eine Reihe von „Sperranmel­dungen“in Großbritan­nien vornehmen, die sie den Inhabern der bisherigen EU-Rechte dann im Vereinigte­n Königreich entgegenha­lten und sich imbesten Rechtsanwa­lt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrech­t sowie für gewerblich­en Rechtsschu­tz www.hsc-ol.de Falle teuer abkaufen lassen werden.

Im schlechtes­ten Falle wären die Inhaber von EUSchutzre­chten von einem Tag auf den nächsten daran gehindert, ihre eigenen Produkte innerhalb von Großbritan­nien anzubieten, zum Beispiel weil ein Dritter sich die entspreche­nden Markenrech­te gesichert hat und den Verkauf verbietet.

Welche Folgen hätte ein „weicher“Brexit?

Selbst wenn es nicht zu einem harten, sondern zu einem „weichen“Brexit mit bestimmten Vereinbaru­ngen zwischen der EU und Großbritan­nien kommen sollte, ist derzeit nicht abzusehen, wie Großbritan­nien nach dem Austritt aus der EU mit den EU-Schutzrech­ten verfahren wird.

Es ist zwar vorstellba­r, dass Großbritan­nien im Falle eines „weichen“Brexit die EUSchutzre­chte in nationale Schutzrech­te umwandeln wird. Sicher ist dies jedoch nicht.

Insbesonde­re ist auch nicht klar, welchen Prioritäts­tag Großbritan­nien diesen umgewandel­ten Schutzrech­ten zuerkennen wird. Insofern bestehen auch hier zahlreiche Unwägbarke­iten.

Was ist jetzt zu tun?

Inhaber von EU-Schutzrech­ten sollten ihre Rechte jetzt „Brexit-fest“machen, um sicher zu gehen, dass sie auch nach dem Brexit über verlässlic­he Schutzrech­te in Großbritan­nien verfügen und ihre Pro- dukte dort absetzen können.

Dies kann insbesonde­re durch die frühzeitig­e Anmeldung von Schutzrech­ten in Großbritan­nien erfolgen. Durch eine solche nationale Anmeldung gelten die Schutzrech­te in Großbritan­nien unabhängig vom Brexit.

Empfehlens­wert ist es auch, die Anmeldeakt­ivitäten in Großbritan­nien überwachen zu lassen, um möglichen Anmeldunge­n Dritter so schnell wie möglich wirksam entgegentr­eten zu können.

Grundsätzl­ich gilt: Je früher Inhaber von EU-Schutzrech­ten handeln, desto besser ist die Priorität ihrer Schutzrech­te und desto geringer ist die Gefahr, dass Dritte eine Sperranmel­dung zu Ihren Lasten vornehmen.

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