Elterngeld bei Zwillingen mit unterschiedlichen Geburtstagen
Eltern von Zwillingen, welche mit einem zeitlichen Abstand vonmehr als einem Tag geboren werden (sog. zweizeitigeGeburt) haben nur einmal Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld. Das entschied das SG Stuttgart und erklärte den klagenden Eltern, dass der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch den Mehrlingszuschlag Rechnung getragen werde.
kam der erste Sohn am 06.06.2016 zur Welt. Der weitere Zwilling verblieb dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib und kam am09.07.2016 zur Welt. Die Eltern der Kinder beantragten jeweils für jedes Kind gesondert die Gewährung von Elterngeld und führten zur Begründung an, dass es sich nicht umeineMehrlingsgeburt gehandelt habe – die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Eltern- zeitgesetz (BEEG), wonach bei einer Mehrlingsgeburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sei daher nicht anwendbar. Die Familienkasse hat dagegen in den angefochtenen Bescheiden der Mutter und dem Vater der Kinder jeweils nur einmal Elterngeld mit Mehrlingszuschlag gewährt.
teilten die Auffassung der Familienkasse und erklärten, es habe un- streitig eine Zwillingsschwangerschaft vorgelegen. Die erst durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren entstandene Möglichkeit, dass ein Kind zur Welt komme und das andere noch im Mutterleib verbleibe und somit die Zwillinge an unterschiedlichen Tagen mit möglicherweise erheblichem zeitlichen Abstand geboren würden, führe nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch.
so die Richter weiter, sei es, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen. Dieses falle indes bei jedem Elterngeldbezieher auch bei Zwillingen nur einmal aus. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde daher zu willkürlichen Ergebnissen und einer Ungleichbehandlung zwischen Zwillingseltern mit Geburtstermin beider Kinder an einem Tag und an unterschiedlichen Tagen führen, da dies letztlich vom Zufall und (wie hier) vonmedizinischen Faktoren abhänge. Im Übrigen trage der Gesetzgeber der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingszuschlag) Rechnung (SG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. S 9 EG 5820/16).
Quelle: steuertipps.de