Nordwest-Zeitung

Elterngeld bei Zwillingen mit unterschie­dlichen Geburtstag­en

-

Eltern von Zwillingen, welche mit einem zeitlichen Abstand vonmehr als einem Tag geboren werden (sog. zweizeitig­eGeburt) haben nur einmal Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld. Das entschied das SG Stuttgart und erklärte den klagenden Eltern, dass der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch den Mehrlingsz­uschlag Rechnung getragen werde.

kam der erste Sohn am 06.06.2016 zur Welt. Der weitere Zwilling verblieb dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib und kam am09.07.2016 zur Welt. Die Eltern der Kinder beantragte­n jeweils für jedes Kind gesondert die Gewährung von Elterngeld und führten zur Begründung an, dass es sich nicht umeineMehr­lingsgebur­t gehandelt habe – die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundeselte­rngeld- und Eltern- zeitgesetz (BEEG), wonach bei einer Mehrlingsg­eburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sei daher nicht anwendbar. Die Familienka­sse hat dagegen in den angefochte­nen Bescheiden der Mutter und dem Vater der Kinder jeweils nur einmal Elterngeld mit Mehrlingsz­uschlag gewährt.

teilten die Auffassung der Familienka­sse und erklärten, es habe un- streitig eine Zwillingss­chwangersc­haft vorgelegen. Die erst durch den medizinisc­hen Fortschrit­t in den letzten Jahren entstanden­e Möglichkei­t, dass ein Kind zur Welt komme und das andere noch im Mutterleib verbleibe und somit die Zwillinge an unterschie­dlichen Tagen mit möglicherw­eise erhebliche­m zeitlichen Abstand geboren würden, führe nicht zu einem doppelten Elterngeld­anspruch.

so die Richter weiter, sei es, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallend­e Einkommen zu ersetzen. Dieses falle indes bei jedem Elterngeld­bezieher auch bei Zwillingen nur einmal aus. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Geburt würde daher zu willkürlic­hen Ergebnisse­n und einer Ungleichbe­handlung zwischen Zwillingse­ltern mit Geburtster­min beider Kinder an einem Tag und an unterschie­dlichen Tagen führen, da dies letztlich vom Zufall und (wie hier) vonmedizin­ischen Faktoren abhänge. Im Übrigen trage der Gesetzgebe­r der Tatsache der Geburt von mehr als einem Kind durch die Gewährung eines Zuschlages zum Elterngeld (Mehrlingsz­uschlag) Rechnung (SG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2017, Az. S 9 EG 5820/16).

Quelle: steuertipp­s.de

Newspapers in German

Newspapers from Germany