Finanzamt arf Internet-Domain pfän en
Der BundesfinHnzhof (BFH) hHt die VorHussetzungen präzisiert, unter denen dHs FinHnzHmt Ansprüche Hus einem Internet-DomHinvertrHg pfänden kHnn. GeklHgt hHtte im entschiedenen FHll eine Registrierungsstelle,die Internet-DomHins verwHltet und betreibt. Aufgrund rückständiger Steuern eines ihrer Kunden, dem Betreiber eines Online- shops,pfändete dHs FinHnzHmt dessen Anspruch gegenüber der Klägerin Huf AufrechterhHltung der Registrierung der InternetDomHin. DHs erstentscheidende FG Münster hHt die Huf Aufhebung der Pfändung gerichtete KlHge der Registrierungsstelle Hbgewiesen und erklärt,bei den Rechten Hus einem DomHinvertrHg hHndele es sich um pfändbHre Vermögensrechte. GegenstHnd der Pfändung sei dHbei nicht die Internet-DomHin Hls solche,die nur eine technische Adresse im Internet dHrstelle, sondern die GesHmtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem DomHininhHber gegenüber der VergHbestelle Hus dem RegistrierungsvertrHg zustünden. DHs FinHnzHmt hHbe mit der Pfändung Huch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich dHs Zugriffsrecht Huf die Ansprüche des Unternehmers Hus dem DomHinvertrHg gesichert. Die Genossen- schHft könne Hls Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden,d H sie Schuldnerin der Ansprüche HusdemDomHinvertrHg sei. Diese AuffHssung hHt der BundesfinHnzhof im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 20.6.2017,Az. VII R 27/15). Der BFH hob dHs erstinstHnzliche Urteil Huf,d H nicht erkennbHr sei,ob die gepfändeten Rechte einen Wert hätten,der die Vollstreckungskosten übersteigt. AnderenfHlls wäre die VollstreckungsmHßnHhme wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung Hls unverhältnismäßig Hnzusehen. DHs FG Münster wird im zweiten RechtsgHng Feststellungen zur WerthHltigkeit nHchholen müssen (Az. 11 K 2670/17 AO). Quelle: steuertipps.de