Nordwest-Zeitung

ElterlEahe Sorge braucht Gesprächsb­asis

Kein gemeinsame­s Sorgerecht bei fehlender Kommunikat­ion

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Gemeinsame Verantwort­ung für ein Kind übernehmen heißt im Ergebnis, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Hierfür bedarf es gemeinsame­r Entscheidu­ngen im Sinne des Kindes. Die Kommunikat­ion zwischen den Elternmuss funktionie­ren, besteht keine Gesprächsg­rundlage, können auch für das Kind keine gemeinsame­n Entscheidu­ngen getroffen werden.

Der Fall

Über die entspreche­nden Folgen der fehlenden Kom- munikation im Bereich der elterliche­n Sorge hat jetzt das Oberlandes­gericht (OLG) in Bremen entschiede­n. Der zwölfjähri­ge Sohn der Eltern lebte im Haushalt der Mutter in der Stadt Bremen. Die Mutter war allein sorgeberec­htigt, da es sich um ein uneheliche­s Kind handelte. Eine gemeinsame Sorgeerklä­rung haben die Eltern nicht abgegeben, der Kindesvate­r wollte erreichen, dass die elterliche Sorge für den Jungen gemeinsam ausgeübt wird.

Für eine gemeinsame Elternvera­ntwortung ist ein Mindestmaß an Übereinsti­mmung in wesentlich­en Bereichen der elterliche­n Sorge erforderli­ch, insgesamt muss eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern gegeben sein. Eine derartige Störung liegt vor, wenn Eltern sich in der gebotenen Weise nicht mehr sachlich über die Belange des Kindes austausche­n können. Konstrukti­ve Verantwort­ung ist nicht mehr möglich, wechselsei­tige Vorwürfe im Zuge der beiden gerichtlic­hen Verfahren vor demAmtsger­icht Bremen und dem Oberlandes­gericht Bremen prägten die Kommunikat­ion. Der Umgang zwischen Vater und Kind kam völlig zum Erliegen, das Kind wollte auch keine Besuchskon­takte zum Vater mehr ermögliche­n. Der Vater warf der Mutter vor, sie blockiere den Umgang und beeinfluss­te das Kind. www.hachanwalt-gralle.de

Das Urteil

Ob die Vorwürfe des Vaters zu treffen, sei nicht entscheide­nd. Vielmehr, so das OLG, hätte sich herausgest­ellt, dass zwischen Vater und Mutter und zwischen Vater und Kind keine Kommunikat­ion möglich sei. Der Vater berücksich­tige die Bedürfniss­e seines immerhin schon zwölfjähri­gen Sohnes nicht ausreichen­d. Im Ergebnis sei es für das Kindeswohl besser, wenn die Mutter - wie bisher - die elterliche Sorge allein ausübe.

Eine gemeinsame Ausübung der elterliche­n Sorge komme nicht in Betracht, beide Eltern bleiben jedoch verpflicht­et, an Beratungsg­esprächen teilzunehm­en.

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