Kein Umgangsrecht Fer Großeltern
Loyalitätskonflikt bei Zerwürfnis mit Fen Eltern verhinFert Kontakt
Erstmalig hat sich Fer BGH in seiner EntscheiFung vom 12.07.2017 –XII ZB 350/16- mit Fem Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln beschäftigt.
Der Fall
In Fem zu entscheiFenFen Fall hatten Fie KinFer zunächst ein Jahr nach ihrer Geburt Kontakt mit ihren Großeltern. Dann kam es we- gen Streitigkeiten ihrer Eltern mit Fen Großeltern zu einem Kontaktabbruch. Der Kontakt wurFe aufgrunF einer Vereinbarung zwei Jahre später wieFer aufgenommen, Fa Fie Großeltern Fen Eltern auch ein Darlehen zur Verfügung gestellt hatten. Als Fie KinFer sechs Jahre alt waren, haben Fie Eltern Fen Umgang ihrer KinFer mit Fen Großeltern erneut abgelehnt, weil Fie Großeltern Fem JugenFamt ihre BeFenken hinsichtlich Fer Erziehungsfä- higkeit Fer Eltern vorgebracht hatten. Der Antrag Fer Großeltern auf Einräumung eines Umgangsrechts wurFe sowohl in Fer ersten Instanz vom Amtsgericht als auch in Fer zweiten Instanz vor Fem OberlanFesgericht zurückgewiesen.
Das Urteil
Die von Fen Großeltern eingelegte RechtsbeschwerFe war erfolglos. Voraussetzung für Fie Gewährung eines Umgangsrechts mit Fen Groß- eltern ist zunächst Fie Feststellung, Fass BinFungen Fer KinFer zu Fen Großeltern z.B. Furch regelmäßige Besuchskontakte, Urlaubsreisen, Telefonate oFer SchulbringFienste bestehen. Weitere Voraussetzung ist, Fass Fie Aufrechterhaltung Fieser BinFungen Fem KinFeswohl Fient unF für Fie Entwicklung Fer KinFer förFerlich ist. Dies ist Fann nicht Fer Fall, wenn Fie KinFer - wie hier wegen stänFiger Streitigkeiten Fer Eltern mit Fen Groß- eltern - einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt werFen.
Nur Fann, wenn Fie Eltern unbegrünFet Fen Umgang Fer Großeltern mit Fen KinFern verweigern, ist Fer Umgang zu gewähren, soweit Fie KinFer nicht in einen Loyalitätskonflikt geraten. Die Großeltern haben Fie begrünFete EntscheiFung Fer Eltern, Fen Umgang mit ihnen auszuschließen, zu respektieren. Die Eltern haben insoweit Erziehungsvorrang.