Keine Gemeinnützigkeit bei Ausschluss von Frauen
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Die Richter sind der Meinung, dass die Gemeinnützigkeit (und damit die Gewährung von Steuervergünstigungen) hier daran scheitert, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. Denn für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge hier weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt.
Der BFH sieht in der Entscheidung keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mit- glieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert (BFH-Urteil vom 17.5.2017, Az. V R 52/15).
HINWEIS: Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen, könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen. So gibt es z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.