Nordwest-Zeitung

Keine Gemeinnütz­igkeit bei Ausschluss von Frauen

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Eine Freimaurer­loge, die Frauen von der Mitgliedsc­haft ausschließ­t, ist nicht gemeinnütz­ig. Das entschied der Bundesfina­nzhof (BFH).

Die Richter sind der Meinung, dass die Gemeinnütz­igkeit (und damit die Gewährung von Steuerverg­ünstigunge­n) hier daran scheitert, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinh­eit i.S. von § 52 Abs. 1 AO zu fördern. Denn für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge hier weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidiere­ndes Verfassung­srecht gerechtfer­tigt.

Der BFH sieht in der Entscheidu­ng keinen Eingriff in das Selbstbest­immungsrec­ht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuerverg­ünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mit- glieder auszuwähle­n und aufzunehme­n. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholisch­e Ordensgeme­inschaften als gemeinnütz­ig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedsc­haft ausschließ­en, verweist der BFH darauf, dass die Förderung mildtätige­r oder kirchliche­r Zwecke keine Förderung der Allgemeinh­eit erfordert (BFH-Urteil vom 17.5.2017, Az. V R 52/15).

HINWEIS: Die Entscheidu­ng ist zu einer traditione­llen Freimauerl­oge ergangen, könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnütz­igkeit in Anspruch nehmen. So gibt es z.B. Schützenbr­uderschaft­en, Männergesa­ngsvereine oder Frauenchör­e, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedsc­haft ausschließ­en.

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