Verwendung fremder Gelder ist auch im Erbfall nachzuweisen
Wer fremde Gelder verwendet, ist für den Verbleib rechenschaftspflichtig
Der Fall
Mit einem derartigen – nicht seltenen – Sachverhalt musste sich das OLG Karlsruhe im Rahmen eines Urteils vom 16. Mai 2017 (Aktenzeichen9U167/15) befassen. Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Kläger (Sohn der Erblasserin) machte Zahlungsansprüche gegen seine Schwester (Tochter der Erblasserin) geltend, da diese von der verstorbenen Mutter verschiedene Geldbeträge erhalten habe, die sie angeblich zu Unrecht für sich selbst behalten und verwendet habe. Die Zahlungen stammten zum Teil unmittelbar von der Mutter; teilweise wurde eine Generalvollmacht verwendet, um Barbeträge vom Bankkonto derMutter abzuheben.
Das Urteil
Das OLG Karlsruhe hat sich im Rahmen seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage der Beweislast befasst. Hinsichtlich derjenigen Bargelder, die die Schwester für die Pflege der Mutter erhalten hat, konnte sie eine handschriftliche Vereinbarung vorlegen, wonach sie einemonatliche Aufwandsentschädigung bekommen sollte. In einer weiteren handschriftlichen Vereinbarung wurde der Tochter zugesagt, dass sie das der Mutter zustehende Pflegegeld „komplett“erhalten sollte. Insoweit hat dasOLG Karlsruhe entschieden, dass der Erbe, der die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung beweisen müsse. Insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen kam das OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die Tochter die Gelder, die sie unmittelbar von der Mutter erhalten habe, behalten dürfe.
Anders verhält es sich nach zutreffender Auffassung des OLG Karlsruhe zumindest hinsichtlich der Beweislast bei den Geldabhebungen, die angeblich für Zwecke der Mutter verwendet worden sind. Insoweit ging das OLG Karlsruhe nicht nur von einem Gefälligkeitsverhältnis (ohne Rechenschaftspflicht), sondern von einem gesetzlichen Auftragsverhältnis aus. In derartigen Fällen muss der Auftragnehmer beweisen, dass er die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Weitergehend hat das OLG Karlsruhe eine Beweiserleichterung angewandt. Danach kann unter Umständen der Beweis auch durch eine informatorische Anhörung des Beklagten erbracht werden. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte plausibel darlegen, wofürdie von ihr abgehobenen Gelder verwendet worden sind. Aus diesem Grunde scheiterte auch insoweit die Zahlungsklage des Bruders.
Die Verwendung fremder Gelder ist nicht unrechtmäßig, sofern ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Auftragsverhältnis vorliegt. Wer fremde Gelder verwendet, sollte sich aber durch entsprechende Vereinbarungen und die Aufbewahrung der entsprechenden Belege vor etwaige Rückzahlungsansprüchen der Erben absichern.