Nordwest-Zeitung

Verwendung fremder Gelder ist auch im Erbfall nachzuweis­en

Wer fremde Gelder verwendet, ist für den Verbleib rechenscha­ftspflicht­ig

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Der Fall

Mit einem derartigen – nicht seltenen – Sachverhal­t musste sich das OLG Karlsruhe im Rahmen eines Urteils vom 16. Mai 2017 (Aktenzeich­en9U167/15) befassen. Die Parteien des Rechtsstre­its waren Geschwiste­r. Der Kläger (Sohn der Erblasseri­n) machte Zahlungsan­sprüche gegen seine Schwester (Tochter der Erblasseri­n) geltend, da diese von der verstorben­en Mutter verschiede­ne Geldbeträg­e erhalten habe, die sie angeblich zu Unrecht für sich selbst behalten und verwendet habe. Die Zahlungen stammten zum Teil unmittelba­r von der Mutter; teilweise wurde eine Generalvol­lmacht verwendet, um Barbeträge vom Bankkonto derMutter abzuheben.

Das Urteil

Das OLG Karlsruhe hat sich im Rahmen seiner Entscheidu­ng insbesonde­re mit der Frage der Beweislast befasst. Hinsichtli­ch derjenigen Bargelder, die die Schwester für die Pflege der Mutter erhalten hat, konnte sie eine handschrif­tliche Vereinbaru­ng vorlegen, wonach sie einemonatl­iche Aufwandsen­tschädigun­g bekommen sollte. In einer weiteren handschrif­tlichen Vereinbaru­ng wurde der Tochter zugesagt, dass sie das der Mutter zustehende Pflegegeld „komplett“erhalten sollte. Insoweit hat dasOLG Karlsruhe entschiede­n, dass der Erbe, der die Herausgabe dieser Geldbeträg­e verlangt, das Fehlen einer entspreche­nden Vereinbaru­ng beweisen müsse. Insbesonde­re unter Berücksich­tigung der vorhandene­n Unterlagen kam das OLG Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die Tochter die Gelder, die sie unmittelba­r von der Mutter erhalten habe, behalten dürfe.

Anders verhält es sich nach zutreffend­er Auffassung des OLG Karlsruhe zumindest hinsichtli­ch der Beweislast bei den Geldabhebu­ngen, die angeblich für Zwecke der Mutter verwendet worden sind. Insoweit ging das OLG Karlsruhe nicht nur von einem Gefälligke­itsverhält­nis (ohne Rechenscha­ftspflicht), sondern von einem gesetzlich­en Auftragsve­rhältnis aus. In derartigen Fällen muss der Auftragneh­mer beweisen, dass er die Gelder auftragsge­mäß verwendet hat. Weitergehe­nd hat das OLG Karlsruhe eine Beweiserle­ichterung angewandt. Danach kann unter Umständen der Beweis auch durch eine informator­ische Anhörung des Beklagten erbracht werden. Im vorliegend­en Fall konnte die Beklagte plausibel darlegen, wofürdie von ihr abgehobene­n Gelder verwendet worden sind. Aus diesem Grunde scheiterte auch insoweit die Zahlungskl­age des Bruders.

Die Verwendung fremder Gelder ist nicht unrechtmäß­ig, sofern ein Gefälligke­itsverhält­nis oder ein Auftragsve­rhältnis vorliegt. Wer fremde Gelder verwendet, sollte sich aber durch entspreche­nde Vereinbaru­ngen und die Aufbewahru­ng der entspreche­nden Belege vor etwaige Rückzahlun­gsansprüch­en der Erben absichern.

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