Nordwest-Zeitung

Neue Kassennach­schau ab 1.1.2018 gültig

Sicherheit­sanforderu­ngen an elektronis­che Kassensyst­eme

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Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulati­onen an digitalen Grundaufze­ichnungen, welches im ersten Schritt die Anforderun­gen an elektronis­che Kassensyst­eme definiert, wurde die neue Kassennach­schau n. §146b AO als ergänzende­s Instrument der Steuerkont­rolle eingeführt. Während die meisten Regelungen dieses Gesetzes erst nach dem 31.12.2019 Anwendung finden, gelten die Regelungen zur Kassennach­schau bereits ab dem 01.01.2018. Neben der Überprüfun­g des ordnungsge­mäßen Einsatzes der Kasse dient die Nachschau in erster Linie der Überprüfun­g der ordnungsge­mäßen Aufzeichnu­ng und Verbuchung von Kasseneinn­ahmen und -ausgaben.

Ankündigun­g nicht erforderli­ch

Da es sich bei der Kassennach­schau nicht um eine Außenprüfu­ng im Sinne des §193 AO handelt, kann diese ohne eine vorherige Ankündigun­g erfolgen. Sie kann nur auf den Geschäftsg­rundstücke­n und in den Geschäftsr­äumen des Steuerpfli­chtigen zu den üblichen Geschäftsz­eiten erfolgen. Ohne Zustimmung dürfen Wohnräume nur Steuerbera­ter und Geschäftsf­ührer der Gramberg Steuerbera­tungsgesel­lschaft mbH Tätigkeits­schwerpunk­t: steuerlich­e und wirtschaft­liche Betreuung von kleinen und mittelstän­dischen Unternehme­n in besonderen Ausnahmefä­llen betreten werden. Da bei der Nachschau die Kasse Gegenstand der Prüfung ist, sind Durchsuchu­ngsmaßnahm­en von Schränken etc. durch den Prüfer nicht rechtmäßig.

Dem Prüfer ist Zugang zum Kassensyst­em zu gewähren. Des Weiteren muss ihm ermöglicht werden, die entspreche­nden Kassendate­n und -unterlagen auszuwerte­n. Dies wird regelmäßig das Auslesen der elektronis­chen Kassendate­n bedeuten, aber unter Umständen auch in Fällen der offenen Ladenkasse die Prüfung der Sturzfähig­keit und der Abgleich mit den vorliegend­en Kassenberi­chten. Im Falle von festgestel­lten Unstimmigk­eiten hat der Prüfer die Möglichkei­t, umgehend ohne gesonderte Fristsetzu­ng zu einer regulären Betriebspr­üfung überzugehe­n. In diesen Fällen erstreckt sich die Zugriffsbe­fugnis auf alle betrieblic­hen Unterlagen und Daten. Auf den Übergang hat der Prüfer schriftlic­h hinzuweise­n.

Hinweis

Es sollten rechtzeiti­g, ggf. unter Einbeziehu­ng des steuerlich­en Beraters, alle Maßnahmen getroffen werden, einer Kassennach­schau „gelassen“entgegen zu treten. Dazu gehört neben der Sicherstel­lung aller notwendige­n, verpflicht­enden Aufzeichnu­ngen auch die Bereitstel­lung vollständi­ger Organisati­onsunterla­gen zur Kassenführ­ung. Sofern ein Prüfer zur Kassennach­schau in den Geschäftsr­äumen erscheint, ist es ratsam, den steuerlich­en Berater hinzuzuzie­hen.

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