Nordwest-Zeitung

Pauschalen für Steuerverk­ürzung nutzen

Die 10 wichtigste­n pauschalen Steuervort­eile im Überblick

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Auch Rentner können Werbungsko­sten von der Steuer absetzen – entweder individuel­l oder über eine Pauschale. Die Werbungsko­stenpausch­ale für Rentner fällt allerdings viel niedriger aus als die für Arbeitnehm­er: Nur 102 Euro pro Jahr kann ein Rentner pauschal geltend machen. Höhere Ausgaben können zwar abgesetzt, müssen aber nachgewies­en werden. Berufspend­ler dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer einer einfachen Fahrtstrec­ke in der Steuererkl­ärung eintragen – ohne Belege wie zum Beispiel Tankquittu­ngen. Das nennt man im Steuerrech­t Entfernung­spauschale, umgangsspr­achlich auch Pendlerpau­schale genannt. Gehen Sie auf Dienstreis­e, dürfen Sie sich über die Verpflegun­gspauschal­e freuen: Sind Sie länger als acht Stunden im Auftrag Ihres Chefs unterwegs, können Sie pauschal zwölf Euro in Ihrer Steuererkl­ärung eintragen. 24 Euro Verpflegun­gspauschal­e gibt es, wenn Sie 24 Stunden und länger auf Dienstreis­e sind, also mindestens einen Tag und eine Nacht. Die Verpflegun­gspauschal­e wird Ihnen in der Regel von Ihrem Arbeitgebe­r ausgezahlt. Übernimmt Ihr Arbeitgebe­r die Kosten nicht, können Sie Ihre Dienstreis­ekosten auf Seite 2 der Anlage N Ihrer Steuererkl­ärung eintragen. Ob Kugelschre­iber, Schreibtis­ch oder Fachlitera­tur: Steuerlich gesehen sind all diese Dinge Arbeitsmit­tel. Wenn Sie keine Quittungen für Ihre Arbeitsmit­tel gesammelt haben, können Sie in der Regel pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen. Ein Umzug kostet meistens Geld und Nerven. Zieht man aus berufliche­n Gründen um, gibt es steuerlich gesehen aber immerhin die Umzugskost­enpauschal­e in Höhe von 764 Euro für Ledige und 1.528 Euro für Verheirate­te (Stand Februar 2017). Dank der Steuer-Pauschale entfällt außerdem das lästige Sammeln von Quittungen und Rechnungen. Bestimmte Kosten gelten im Steuerrech­t als Sonderausg­aben. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Beiträge zur gesetzlich­en und privaten Altersvors­orge, Beiträge zur Krankenund Pflegevers­icherung, Ausbildung­skosten, Kirchenste­uer oder auch Spenden und Mitgliedsb­eiträge. Wenn Sie keine Sonderausg­aben in Ihrer Steuererkl­ärung eintragen, berücksich­tigt das Finanzamt automatisc­h den Sonderausg­abenpausch­betrag. Das sind jährlich 36 Euro für Singles und 72 Euro für Verheirate­te. Wichtig: Falls Ihre Sonderausg­aben höher sind, sollten Sie diese Kosten unbedingt angeben. Der Sonderausg­abenpausch­betrag ist nämlich so niedrig, dass Sie allein mit Ihrer gezahlten Kirchenste­uer bzw. einer Spende oft schon höher liegen. Früher hieß er noch Sparerfrei­betrag, heute heißt er Sparerpaus­chbetrag. Gemeint ist aber weiterhin das Gleiche: Als Single dürfen Sie Kapitalert­räge wie Zinsen bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei behalten. Das Doppelte, also 1.602 Euro, steht Ihnen zu, wenn Sie verheirate­t sind. Wie bei vielen anderen Pauschbetr­ägen auch, müssen Sie den Sparerpaus­chbetrag nicht extra beantragen. Aber wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Bank einen sogenannte­n Freistellu­ngsauftrag stellen. Sind Sie körperlich oder geistig eingeschrä­nkt, entstehen Ihnen Kosten, die ein gesunder Mensch nicht hat – zum Beispiel Ihre Ausgaben für Medikament­e, Therapien oder medizinisc­he Hilfsmitte­l. Der Behinderte­n-Pauschbetr­ag soll alle Kosten abdecken, die typisch für die Behinderun­g sind und die man regelmäßig hat. Der Behinderte­n-Pauschbetr­ag liegt je nach Grad der Behinderun­g zwischen 310 und 1.420 Euro jährlich. Hilflosen und blinden Menschen steht ein Pauschbetr­ag von 3.700 Euro zu. Der Pflegepaus­chbetrag soll Sie entlasten, wenn Sie einen schwerstpf­legebedürf­tigen Angehörige­n betreuen. Mit einem steuerfrei­en Pauschbetr­ag in Höhe von 924 Euro im Jahr unterstütz­t Sie der Staat. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetz­ungen erfüllt sein. Zum Beispiel dürfen Sie für die Pflege keine Bezahlung bekommen. Um den Pflegepaus­chbetrag zu erhalten, tragen Sie Name und Anschrift der pflegebedü­rftigen Person im Mantelboge­n auf Seite 3 ein.

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