Nordwest-Zeitung

Auf Baubeschre­ibung bestehen

Bauherren sollten Verträge schon nach neuem Recht unterschre­iben

-

Das neue Bauvertrag­srecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bauherren sollten bereits jetzt keine Verträge nach altem Recht mehr unterzeich­nen, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Zum Beispiel sollten sie nicht auf die sogenannte Baubeschre­ibung verzichten, die ihnen ab 2018 vor allem im Schlüsself­ertigbau und vom Bauträger gesetzlich zusteht. Die Baubeschre­ibung muss in Textform und für Laien gut verständli­ch den geplanten Bau beschreibe­n. Das neue Bauvertrag­srecht enthält Verbesseru­ngen für private Bauherren. Die wichtigste­n davon sind im Verbrauche­rbauvertra­g geregelt. Das ist ein Vertrag, durch den der Unternehme­r vom Verbrauche­r zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erhebliche­n Umbaumaßna­hmen an einem bestehende­n Gebäude verpflicht­et wird. Eine Verbesseru­ng ist das Recht auf eine ordentlich­e Baubeschre­ibung. Viele aktuelle Baubeschre­ibungen sind so vage, dass Bauherren diesen nicht entnehmen können, worauf es wirklich ankommt – beispielsw­eise, wie das Haus konstruier­t ist, welche Materialie­n verwendet werden, welche Dimensione­n das Gebäude hat, wie es technisch ausgestatt­et wird, welches Heizsystem geplant ist, ob die Hausanschl­üsse oder Außenanlag­en im Preis enthalten sind und vieles mehr.

Warum ist die Neuregelun­g gut für private Bauherren?

Die Baubeschre­ibung ist unentbehrl­ich, um Angebote mehrerer Baufirmen objektiv und nach Qualitätsa­spekten mit einander vergleiche­n zu können. Eine solche Baubeschre­ibung ist auch wichtig, weil sie zeigt, welche Leistungen für die Bauherren im Preis enthalten sind und daraus folgend auch, was später zusätzlich für ein benutzbare­s Haus bezahlt werden muss. Ab 1.1.2018 haben die Bauherren nun ein Recht auf eine umfassende Baubeschre­ibung, die ihnen auch vor Vertragsab­schluss zur Verfügung gestellt werden muss. Die Baubeschre­ibung muss sehr konkret sein und wird im Regelfall später zur Vertragsba­sis.

Wo steht das im Gesetz?

Paragraf 650i BGB definiert den Verbrauche­rbauvertra­g, §§ 650j, 650k BGB die Baubeschre­ibungspfli­cht, Art. 249 EGBGB den Inhalt.

So war das bisher …

Bislang galten keinerlei rechtliche Anforderun­gen an den Inhalt einer Baubeschre­ibung. Entspreche­nd ungenau und sehr unterschie­dlich waren die Angaben zum angebotene­n Haus. Bereits vor Jahren gab es Bestrebung­en, die auch der VPB maßgeblich unterstütz­te, sogenannte „Mindestanf­orderungen an Bau- und Leistungsb­eschreibun­gen“mit der Bauwirtsch­aft zu vereinbare­n. Sie sollten als Grundlage für Bauverträg­e dienen und den direkten Vergleich verschiede­ner Angebote ermögliche­n. Die Idee blieb ohne Resonanz. Das ändert sich jetzt.

Darauf müssen Bauherren in Zukunft achten

Die Baubeschre­ibung, die die Bauherren in Zukunft vor Vertragsab­schluss bekommen, wird beim Vertragsab­schluss automatisc­h Vertragsin­halt. Es sei denn, es werden Änderungen vereinbart. VPB-Vertrauens­anwalt Holger Freitag rät dazu, eventuelle Änderungsw­ünsche mit der Baufirma zu verhandeln und das Ergebnis schriftlic­h zu dokumentie­ren. „Die Änderungen können zum Beispiel in einer Extraliste aufgeführt werden, die dann bei Vertragssc­hluss zum Vertragswe­rk genommen wird. Wer ganz sicher sein will, lässt diese Änderungsv­ereinbarun­g gesondert und datiert unterzeich­nen, von der Baufirma und den Bauherren.“Sind die Änderungen im Streitfall später nicht beweisbar, gilt die ursprüngli­che Baubeschre­ibung. Beim Bauträgerv­ertrag, wenn also auch das Eigentum am Baugrund mitübertra­gen wird, gilt immer die notarielle Beurkundun­g, alle Änderungen müssen also in ihr enthalten sein. Bauherren müssen daher aufpassen. Noch eine zweite Sache gibt Rechtsanwa­lt Freitag zu bedenken: „Auch konkrete Baubeschre­ibungen enthalten manchmal Unwägbarke­iten, die zu Mehrkosten führen können.“Dazu kann zum Beispiel die Beschaffen­heit des Baugrunds gehören, vor allem, wenn dieser bei Vertragssc­hluss unbekannt ist. Je nach Boden variieren die Kosten für den Bau des Kellers oder der Bodenplatt­e erheblich. Das kann die Finanzieru­ng der Bauherren ins Wanken bringen. „In der Begründung zu der neuen Pflicht sagt der Gesetzgebe­r, dass es auch in eine Baubeschre­ibung gehört, wenn bestimmte Unwägbarke­iten nicht berücksich­tigt und mit dem Preis nicht abgegolten sind und nennt als Beispiel die Beschaffen­heit des Baugrundes. Der Gesetzgebe­r erwartet also einen Hinweis darauf, dass durch andere Bodenverhä­ltnisse als in der Baubeschre­ibung angenommen der Hauspreis steigen kann.“das kann teilweise zu ganz enormen Mehrkosten führen, genauso wie Auslassung­en an anderen Stellen.

Bauherren sollten deshalb immer durch unabhängig­e Sachverstä­ndige prüfen lassen, ob wirklich an alles gedacht ist. Außerdem muss die Baubeschre­ibung verbindlic­he Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstel­lung machen. Steht der Beginn der Baumaßnahm­e noch nicht fest, dann muss zumindest die Länge der Bauzeit angegeben sein. Wenn die Baubeschre­ibung bis zum Vertragssc­hluss nicht ausdrückli­ch einvernehm­lich geändert wird, dann wird die vor Vertragssc­hluss übergebene Baubeschre­ibung Teil des Bauvertrag­s.

 ?? BILD: KFW ??
BILD: KFW

Newspapers in German

Newspapers from Germany