Nordwest-Zeitung

WANN DARF ICH BÖLLERN?

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Das Abfeuern

von Feuerwerks­körpern der Klasse F2 ist grundsätzl­ich nur Volljährig­en in der Zeit zwischen dem 31. Dezember um 0 Uhr und dem 1. Januar um 24 Uhr erlaubt. Die genauen Zeiten können zwischen den Gemeinden und Städten leicht abweichen. F2 ist die Feuerwerks­klasse für Raketen, Batterien oder Knallkörpe­r. Sie dürfen nur vom 28. bis zum 31. Dezember verkauft werden, in diesem Jahr sogar nur bis zum 30. Dezember. In die Klasse F1 fallen zum Beispiel Knallerbse­n und -bonbons, Tischfeuer­werk oder Wunderkerz­en. Diese Produkte dürfen das ganze Jahr hindurch verkauft und benutzt werden – auch von Kindern ab 12 Jahren.

Grundsätzl­ich

verboten ist es, jegliches Feuerwerk in unmittelba­rer Nähe von Krankenhäu­sern, Kinder- und Seniorenhe­imen oder Kirchen abzubrenne­n. Das gilt auch für Reet- und Fachwerkhä­user. Es drohen Bußgelder im fünfstelli­gen Bereich. In den Nationalpa­rks Harz und Wattenmeer ist das Zünden von Feuerwerk komplett verboten.

Nicht geprüftes

Feuerwerk ist meist gefährlich. Es enthält etwa nicht nur Schwarzpul­ver, sondern ist auch mit einem viel stärker reagierend­en Blitzknall­satz gefüllt. Außerdem drohen Verletzung­en durch Fehlzündun­gen. Daher sollte man nur geprüfte Produkte kaufen, zu erkennen an einem CE-Zeichen und einer Registrier­nummer. In Deutschlan­d geprüftes Feuerwerk trägt die Kennnummer 0589 der Bundesanst­alt für Materialfo­rschung und -prüfung (BAM).

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