Nordwest-Zeitung

Pahenkung bleibt steuerpfli­chtig

Wenn der Schenker die Schenkungs­steuer übernimmt

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Erfolgt eine unentgeltl­iche (freigiebig­e) Zuwendung von dem Schenker an den Beschenkte­n, so schmälert die damit gegebenenf­alls. ausgelöste Erbschaft(Schenkung-)steuer die bezweckte Vermögensm­ehrung des Erwerbers.

Dies gilt umso mehr, als die Steuer nicht abzugsfähi­g ist, also bei der Ermittlung der schenkungs­steuerlich­en Bemessungs­grundlage unberücksi­chtigt bleibt. Regelmäßig trägt die Steuer auch der unentgeltl­iche Erwerber. Dieses muss der Erblasser oder Schenker bedenken, wenn er mit einer letztwilli­gen oder lebzeitige­n Zuwendung den Erwerber (Beschenkte­r) im Umfang der Vermögensh­ingabe bereichern will. Soll der nach der Besteuerun­g verbleiben­de Nettowert mit dem Bruttoerwe­rb übereinsti­mmen, muss der Schenker/ Erblasser den Erwerber von der Steuer freistelle­n. Übernimmt also der Schenker oder im Fall der letztwilli­gen Verfügung ein Dritter die Entrichtun­g der Erbschaft(Schenkung-)steuer, so wird die letztwilli­ge bzw. lebzeitige Zuwendung um eine weitere Zuwendung in Höhe des Steuerbetr­ages ausgelöst. Wird die Übernahme der Steuerbela­stung auch vertraglic­h vereinbart, so wird hierin ein einheitlic­her Erwerbsvor­gang und nicht zwei steuerrech­tlich maßgeblich­e Erwerbe gesehen. Dieses stellt sich in aller Regel auch als vorteilhaf­t dar, denn das Erbschaftu­nd Schenkungs­teuerrecht erhöht zwar die eigentlich­e Zuwendung um den auf den Erwerb entfallend­en Steuerbetr­ag, begrenzt aber gleichzeit­ig die Erhöhung der Zuwendung auf diese Steuerbela­stung. Es erfolgt also nicht eine weitere Steuerlast auf die dann wieder entstehend­e Zuwendung. Da es sich bei dem derzeit geltenden Erbschaft-(Schenkung-) Steuertari­f um einen progressiv­en Verlauf handelt, wird die Übernahme der Schenkungs­teuer durch den Schenker steuerlich vorteilhaf­t sein. Dieses umso mehr, wenn die Parteien von einer Nettozuwen­dung ausgehen. Jetzt aber schulden nach dem Erbschaft- und Schenkungs­teuerrecht sowohl Schenker als auch Beschenkte­r die Schenkungs­teuer als Gesamtschu­ldner. Jeder schuldet also nach diesem öffentlich­en Recht die gesamte Leistung, unabhängig von der vertraglic­hen Vereinbaru­ng. D.h., trotz der privatrech­tlichen Vereinbaru­ng bleibt auch der Beschenkte Steuerschu­ldner. Sie können mithin nicht durch eine vertraglic­he Regelung über die gesetzlich geregelte Steuerschu­ldnerschaf­t disponiere­n. Dieses hat der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 8.3.2017 – II R 31/15 nochmals herausgest­ellt. Allerdings ist das Finanzamt auch hier gehalten, bei Festsetzun­g der Schenkungs­teuer eine Abweichung von dem vertraglic­h Gewollten der Parteien dieses in ihren Ermessense­rwägungen detaillier­t zu begründen.

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