Pahenkung bleibt steuerpflichtig
Wenn der Schenker die Schenkungssteuer übernimmt
Erfolgt eine unentgeltliche (freigiebige) Zuwendung von dem Schenker an den Beschenkten, so schmälert die damit gegebenenfalls. ausgelöste Erbschaft(Schenkung-)steuer die bezweckte Vermögensmehrung des Erwerbers.
Dies gilt umso mehr, als die Steuer nicht abzugsfähig ist, also bei der Ermittlung der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt bleibt. Regelmäßig trägt die Steuer auch der unentgeltliche Erwerber. Dieses muss der Erblasser oder Schenker bedenken, wenn er mit einer letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendung den Erwerber (Beschenkter) im Umfang der Vermögenshingabe bereichern will. Soll der nach der Besteuerung verbleibende Nettowert mit dem Bruttoerwerb übereinstimmen, muss der Schenker/ Erblasser den Erwerber von der Steuer freistellen. Übernimmt also der Schenker oder im Fall der letztwilligen Verfügung ein Dritter die Entrichtung der Erbschaft(Schenkung-)steuer, so wird die letztwillige bzw. lebzeitige Zuwendung um eine weitere Zuwendung in Höhe des Steuerbetrages ausgelöst. Wird die Übernahme der Steuerbelastung auch vertraglich vereinbart, so wird hierin ein einheitlicher Erwerbsvorgang und nicht zwei steuerrechtlich maßgebliche Erwerbe gesehen. Dieses stellt sich in aller Regel auch als vorteilhaft dar, denn das Erbschaftund Schenkungsteuerrecht erhöht zwar die eigentliche Zuwendung um den auf den Erwerb entfallenden Steuerbetrag, begrenzt aber gleichzeitig die Erhöhung der Zuwendung auf diese Steuerbelastung. Es erfolgt also nicht eine weitere Steuerlast auf die dann wieder entstehende Zuwendung. Da es sich bei dem derzeit geltenden Erbschaft-(Schenkung-) Steuertarif um einen progressiven Verlauf handelt, wird die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker steuerlich vorteilhaft sein. Dieses umso mehr, wenn die Parteien von einer Nettozuwendung ausgehen. Jetzt aber schulden nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Jeder schuldet also nach diesem öffentlichen Recht die gesamte Leistung, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung. D.h., trotz der privatrechtlichen Vereinbarung bleibt auch der Beschenkte Steuerschuldner. Sie können mithin nicht durch eine vertragliche Regelung über die gesetzlich geregelte Steuerschuldnerschaft disponieren. Dieses hat der BFH in seinem aktuellen Urteil vom 8.3.2017 – II R 31/15 nochmals herausgestellt. Allerdings ist das Finanzamt auch hier gehalten, bei Festsetzung der Schenkungsteuer eine Abweichung von dem vertraglich Gewollten der Parteien dieses in ihren Ermessenserwägungen detailliert zu begründen.