Winterdienst für den Haushalt spart Steuern
Haushaltsnahe Dienstleistungen für das Grundstück lassen sich absetzen
In der Regel werden haushaltsnahe Dienstleistungen nur dann steuerlich gefördert, wenn sie im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. In Ausnahmefällen werden aber auch Dienstleistungen begünstigt, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden.
Der Fall
Beispielsweise in diesem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte: Die Kläger hatten ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt und 142,80 dafür gezahlt. In ihrer Steuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab und begründete dies damit, dass die Dienstleistung außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts erbracht worden sei.
Der Haushalt endet nicht an der Grundstücksgrenze
Dem widersprach der BFH. Die Richter erklärten, der Begriff im Haushalt sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts hier nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12 ).
Dienstleistung für den Haushalt, nicht im Haushalt
Nach diesem Urteil genügt es also, wenn eine Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht wird. Voraussetzung bleibt aber trotzdem, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Bei einem Eigentümer oder Mieter, der zur Schneeräumung auf dem (öffentlichen) Gehweg bzw. der Straße verpflichtet ist, ist dies der Fall. Quelle: steuertipps.de