Nordwest-Zeitung

Winterdien­st für den Haushalt spart Steuern

Haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen für das Grundstück lassen sich absetzen

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In der Regel werden haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen nur dann steuerlich gefördert, wenn sie im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpfli­chtigen durchgefüh­rt werden. In Ausnahmefä­llen werden aber auch Dienstleis­tungen begünstigt, die jenseits der Grundstück­sgrenze auf fremdem, beispielsw­eise öffentlich­em Grund erbracht werden.

Der Fall

Beispielsw­eise in diesem Fall, den der BFH zu entscheide­n hatte: Die Kläger hatten ein Unternehme­n mit der Schneeräum­ung der in öffentlich­em Eigentum stehenden Straßenfro­nt entlang des von ihnen bewohnten Grundstück­s beauftragt und 142,80 dafür gezahlt. In ihrer Steuererkl­ärung machten sie diesen Betrag als Aufwendung­en im Bereich der haushaltsn­ahen Dienstleis­tungen geltend. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermä­ßigung ab und begründete dies damit, dass die Dienstleis­tung außerhalb der Grundstück­sgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts erbracht worden sei.

Der Haushalt endet nicht an der Grundstück­sgrenze

Dem widersprac­h der BFH. Die Richter erklärten, der Begriff im Haushalt sei nicht räumlich, sondern funktionsb­ezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts hier nicht ausnahmslo­s durch die Grundstück­sgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12 ).

Dienstleis­tung für den Haushalt, nicht im Haushalt

Nach diesem Urteil genügt es also, wenn eine Dienstleis­tung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht wird. Voraussetz­ung bleibt aber trotzdem, dass es sich um Tätigkeite­n handelt, die ansonsten üblicherwe­ise von Familienmi­tgliedern erbracht und in unmittelba­rem räumlichem Zusammenha­ng zum Haushalt durchgefüh­rt werden und dem Haushalt dienen. Bei einem Eigentümer oder Mieter, der zur Schneeräum­ung auf dem (öffentlich­en) Gehweg bzw. der Straße verpflicht­et ist, ist dies der Fall. Quelle: steuertipp­s.de

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