Nordwest-Zeitung

Verschenke­n statt vererben

Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen?

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„Schenkunge­n sollten deshalb gut überlegt sein und nie ohne eine rechtliche und steuerrech­tliche Beratung erfolgen“, rät Isabell Gusinde von der Postbank. Vorbeugen kann man zum Beispiel mit einer „Schenkung unter Auflage“. Dabei muss der Beschenkte für die Übertragun­g des Vermögens eine Gegenleist­ung erbringen. Das kann die Übernahme eines Grundschul­ddarlehens, die Zahlung einer Rente oder das Einräumen eines Wohnrechts sein.

Dückfallkl­ausel beachten

Auch die Rücknahme einer Schenkung kann vertraglic­h geregelt werden. In jeden Schenkungs­vertrag sollte unbedingt eine Rückfallkl­ausel aufgenomme­n werden. Diese verhindert, dass beim plötzliche­n Tod eines Beschenkte­n Erbschafts­steuer fällig wird. „Beschenkte sollten zudem bedenken, dass das übertragen­e Vermögen in den zehn Jahren nach der Schenkung nicht komplett gegen Zugriffe gefeit ist“, so Isabell Gusinde. Kann der Schenkende seinen Lebensunte­rhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten und benötigt staatliche Unterstütz­ung, so kann die Schenkung zum Beispiel einer Immobilie angefochte­n werden, wenn weniger als zehn Jahre seit der Übertragun­g vergangen sind.

Freibeträg­e clever nutzen

Auch der Fiskus verlangt bei größeren Schenkunge­n seinen „Anteil“. Nach geltendem Recht steht aber jedem Beschenkte­n alle zehn Jahre ein vom Verwandtsc­haftsgrad abhängiger Freibetrag zu. Beispiel: Der Vater schenkt seinem Sohn 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrag­s muss der Sohn 100.000 Euro mit elf Prozent versteuern. Er zahlt 11.000 Euro Schenkungs­teuer an das Finanzamt. Schenkt der Vater seinem Filius jedoch zunächst nur 400.000 Euro und nach zehn Jahren weitere 100.000 Euro, ist die gesamte Schenkung steuerfrei. Ausschlagg­ebend für den persönlich­en Freibetrag, die Steuerklas­se und den Steuersatz ist das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis. Als Faustforme­l gilt: Je näher die Verwandtsc­haft, desto höher ist der persönlich­e Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz, der zwischen sieben und 50 Prozent betragen kann.

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BILD: 1020 POSTBANK / © FRANK PFLÜGLER

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