ARBEITSRECHT
ARBEITGEBER können die Befristung eines Arbeitsvertrags damit begründen, dass kurzfristig mehr zu tun ist. Dieser sogenannte vorübergehende betriebliche Bedarf muss aber klar absehbar und gut begründet sein – ansonsten ist die Befristung unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 17 Sa 172/17) hervor, über das die Zeitschrift „Forschung und Lehre“(Ausgabe 12/2017) berichtet.