Nordwest-Zeitung

ARBEITSREC­HT

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ARBEITGEBE­R können die Befristung eines Arbeitsver­trags damit begründen, dass kurzfristi­g mehr zu tun ist. Dieser sogenannte vorübergeh­ende betrieblic­he Bedarf muss aber klar absehbar und gut begründet sein – ansonsten ist die Befristung unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Hamm (Az.: 17 Sa 172/17) hervor, über das die Zeitschrif­t „Forschung und Lehre“(Ausgabe 12/2017) berichtet.

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