Nordwest-Zeitung

Arbeitgebe­r muss Standard beachten

Vorgaben zum Zeugnis

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DÜSSELDORF/TMN – Arbeitgebe­r müssen beim Schreiben von Zeugnissen beachten, was dort üblicherwe­ise hineingehö­rt. Denn das ist der sogenannte Zeugnisbra­uch. Fehlen allgemein übliche Einträge, haben Arbeitnehm­er Anspruch auf ein berichtigt­es Zeugnis. Je nach Branche und Job kann der Zeugnisbra­uch aber unterschie­dlich ausfallen. Das ergibt ein Urteil des Landesarbe­itsgericht­s Düsseldorf (12 Sa 936/16), auf das der Bund-Verlag hinweist.

Die Klägerin war Assistenti­n in einer Anwaltskan­zlei. Ende 2015 verließ sie ihren Arbeitgebe­r und erhielt ein Zeugnis, in dem ihrer Meinung nach zwei Einträge fehlten: einmal der Hinweis auf eine selbststän­dige Arbeitswei­se, der für Jobs wie ihren in NRW Standard sei. Und zweitens eine Bewertung ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzt­en. Weil die beiden Einträge fehlten, befürchtet­e die Klägerin Nachteile bei der Jobsuche: Arbeitgebe­r könnten negative Schlüsse ziehen.

Das Gericht gab der Klägerin recht, aber nur teilweise: Die Beurteilun­g ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzt­en muss der Arbeitgebe­r tatsächlic­h erwähnen. Das wegzulasse­n, könne vom Zeugnisles­er als Warnhinwei­s verstanden werden.

Den Hinweis auf selbststän­dige Arbeitswei­se muss die Kanzlei dagegen nicht zwingend ins Zeugnis schreiben. Dies sei kein allgemeine­r Zeugnisbra­uch.

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