Arbeitgeber muss Standard beachten
Vorgaben zum Zeugnis
DÜSSELDORF/TMN – Arbeitgeber müssen beim Schreiben von Zeugnissen beachten, was dort üblicherweise hineingehört. Denn das ist der sogenannte Zeugnisbrauch. Fehlen allgemein übliche Einträge, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein berichtigtes Zeugnis. Je nach Branche und Job kann der Zeugnisbrauch aber unterschiedlich ausfallen. Das ergibt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12 Sa 936/16), auf das der Bund-Verlag hinweist.
Die Klägerin war Assistentin in einer Anwaltskanzlei. Ende 2015 verließ sie ihren Arbeitgeber und erhielt ein Zeugnis, in dem ihrer Meinung nach zwei Einträge fehlten: einmal der Hinweis auf eine selbstständige Arbeitsweise, der für Jobs wie ihren in NRW Standard sei. Und zweitens eine Bewertung ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten. Weil die beiden Einträge fehlten, befürchtete die Klägerin Nachteile bei der Jobsuche: Arbeitgeber könnten negative Schlüsse ziehen.
Das Gericht gab der Klägerin recht, aber nur teilweise: Die Beurteilung ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten muss der Arbeitgeber tatsächlich erwähnen. Das wegzulassen, könne vom Zeugnisleser als Warnhinweis verstanden werden.
Den Hinweis auf selbstständige Arbeitsweise muss die Kanzlei dagegen nicht zwingend ins Zeugnis schreiben. Dies sei kein allgemeiner Zeugnisbrauch.