Nordwest-Zeitung

Vielehe und Familienna­chzug sorgen für Reaktionen

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Betrifft: „Familienna­chzug und Polygamie – Nicht hier“, Kommentar von Alexander Will, Meinung, 30. Januar

Treffliche­r kann ein Kommentar wie der von Herrn Will („Nicht hier“) nicht sein. Polygamie hat in Deutschlan­d und in der EU nichts verloren. Hoffentlic­h ist hier kein Präzedenzf­all geschaffen worden. Und was so eine Großfamili­e mit drei Erwachsene­n und acht Kindern an Sozialleis­tungen erhält, werden normale deutsche Arbeitnehm­er („Otto Normalverb­raucher“) weder durch Arbeit, erst recht nicht im Rentenalte­r erreichen.

Harald König Edewecht

Erst erscheint ein Artikel mit einer verkürzten Darstellun­g der Rechtslage und einer irreführen­den Überschrif­t („Syrer darf Zweitfrau nachholen“) Dann kommt ein Kommentar des NWZ-Redakteurs Will dazu, in dem behauptet wird, die bürgerlich­monogame Ehe würde infrage gestellt (NWZ vom 30.1.18).

Die bestehende Rechtslage ist aber anders als dargestell­t, und zwar in dreifacher Hinsicht:

1. Nach § 30 Abs. 4 des Aufenthalt­sgesetzes ist der Nachzug der Zweitfrau auf Grund der mit dieser Frau geschlosse­nen Ehe gesetzlich ausgeschlo­ssen. Nicht verboten ist der Nachzug der Kinder, was im Einzelfall dann auch dazu führen kann, dass deren Mutter mit einreisen kann. Dann entsteht das Aufenthalt­srecht aber nicht durch die bigame Ehe.

2. Das Führen einer bigamen Ehe ist in Deutschlan­d weder rechtswidr­ig noch strafbar. Illegal ist nur die Eingehung einer Zweitehe ( § 1306 BGB, § 172 StGB), nicht das Leben in einer bigamen ehelichen Lebensgeme­inschaft, die vorher legal geschlosse­n worden ist. Die Gültigkeit einer Ehe richtet sich nämlich nach dem Recht des Staates, in dem sie eingegange­n wurde.

3. Irreführen­d ist es weiter, den Umstand nicht zu erwähnen, dass jeder Ehepartner, aber auch die Verwaltung­sbehörde, das Recht hat, die in Deutschlan­d gelebte Ehe mit der Zweitfrau durch Gerichtsen­tscheid aufheben zu lassen. Von diesem Recht soll die zuständige Behörde auch Gebrauch machen – steht im Gesetz. Nur Ausnahmen sind im Interesse der Kinder in Härtefälle­n möglich. (§ 1316 Abs. 3 BGB).

Angesichts dieser Rechtslage zu schreiben, dass die „christlich-jüdische Konvention unterminie­rt“würde, ist einfach absurd. (...)

Hans-Henning Adler Oldenburg

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