Vielehe und Familiennachzug sorgen für Reaktionen
Betrifft: „Familiennachzug und Polygamie – Nicht hier“, Kommentar von Alexander Will, Meinung, 30. Januar
Trefflicher kann ein Kommentar wie der von Herrn Will („Nicht hier“) nicht sein. Polygamie hat in Deutschland und in der EU nichts verloren. Hoffentlich ist hier kein Präzedenzfall geschaffen worden. Und was so eine Großfamilie mit drei Erwachsenen und acht Kindern an Sozialleistungen erhält, werden normale deutsche Arbeitnehmer („Otto Normalverbraucher“) weder durch Arbeit, erst recht nicht im Rentenalter erreichen.
Harald König Edewecht
Erst erscheint ein Artikel mit einer verkürzten Darstellung der Rechtslage und einer irreführenden Überschrift („Syrer darf Zweitfrau nachholen“) Dann kommt ein Kommentar des NWZ-Redakteurs Will dazu, in dem behauptet wird, die bürgerlichmonogame Ehe würde infrage gestellt (NWZ vom 30.1.18).
Die bestehende Rechtslage ist aber anders als dargestellt, und zwar in dreifacher Hinsicht:
1. Nach § 30 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist der Nachzug der Zweitfrau auf Grund der mit dieser Frau geschlossenen Ehe gesetzlich ausgeschlossen. Nicht verboten ist der Nachzug der Kinder, was im Einzelfall dann auch dazu führen kann, dass deren Mutter mit einreisen kann. Dann entsteht das Aufenthaltsrecht aber nicht durch die bigame Ehe.
2. Das Führen einer bigamen Ehe ist in Deutschland weder rechtswidrig noch strafbar. Illegal ist nur die Eingehung einer Zweitehe ( § 1306 BGB, § 172 StGB), nicht das Leben in einer bigamen ehelichen Lebensgemeinschaft, die vorher legal geschlossen worden ist. Die Gültigkeit einer Ehe richtet sich nämlich nach dem Recht des Staates, in dem sie eingegangen wurde.
3. Irreführend ist es weiter, den Umstand nicht zu erwähnen, dass jeder Ehepartner, aber auch die Verwaltungsbehörde, das Recht hat, die in Deutschland gelebte Ehe mit der Zweitfrau durch Gerichtsentscheid aufheben zu lassen. Von diesem Recht soll die zuständige Behörde auch Gebrauch machen – steht im Gesetz. Nur Ausnahmen sind im Interesse der Kinder in Härtefällen möglich. (§ 1316 Abs. 3 BGB).
Angesichts dieser Rechtslage zu schreiben, dass die „christlich-jüdische Konvention unterminiert“würde, ist einfach absurd. (...)
Hans-Henning Adler Oldenburg