AUTO ABGESCHLEPPT – WAS NUN?
Hängt der 7agen am Haken, ist der Ärger meist groß – Ein Fachanwalt erklärt, welche Rechte Betroffene haben
7ie teuer kann es für Betroffene werden und was passiert bei Schäden? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
IM NORDWESTEN – 2er kennt das Gefühl nicht? Man stellt sich auf einen Parkplatz, ist einige Stunden unterwegs und bei der Rückkehr ist der Wagen weg. Nun geht der Ärger los. Wurde das Fahrzeug geklaut oder abgeschleppt? Ist Letzteres passiert, gibt es hier einige Ratschläge vom Fachmann.
Neben dem Einleiten eines Bußgeldverfahrens wegen Falschparkens können die Beamten der Polizei das Fahrzeug abschleppen oder versetzen lassen. Das Abschleppen beziehungsweise Versetzen stellt jedoch – rechtlich gesehen – keine (weitere) Strafe dar, sondern dient der Gefahrenabwehr. Diese Maßnahme dient dazu, eine fortdauernde Gefahr für die Zukunft zu beseitigen, muss aber verhältnismäßig sein, sodass nicht immer ein Abschleppen bzw. Versetzen zulässig ist. Die Polizei ist übrigens nicht dazu verpflichtet, den Halter über das Abschleppen oder Versetzen zu informieren. Wer wissen möchte, was mit seinem Fahrzeug passiert ist, kann aber bei der Polizei nachfragen.
Ist etwa der Fahrer vor Ort, muss ihm zunächst die Möglichkeit gegeben werden, wegzufahren. Weigert sich der Fahrer, kann die Polizei aktiv werden. Es kommt aber auch darauf an, inwiefern das Kraftfahrzeug verbotswidrig abgestellt wurde. Bei einem absoluten Halteverbot darf die Polizei sofort aktiv werden. Auf eine konkrete Behinderung kommt es hier nicht an. Auch bei Parkplätzen, die nur mit einem Anwohnerparkausweis benutzt werden dürfen, oder bei Behindertenparkplätzen kann sofort das Abschleppen bzw. Versetzen polizeilicherseits angeordnet werden. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass ein Anwohner oder ein Schwerbehinderter konkret an einem Abstellen seines Fahrzeugs gehindert ist. Das gilt auch beim Parken im Bereich einer Feuerwehrzufahrt, eines Radweges oder einer Fußgängerzone. Auch hier muss keine konkrete Gefahr bestehen. Anders sieht es etwa bei einem eingeschränkten Halteverbot aus. Hier darf zum einen bis zu drei Minuten gehalten werden. Zum anderen muss auch nach drei Minuten eine konkrete Gefahr vorliegen, die durch die polizeiliche Maßnahme beseitigt werden soll, sagt Herbers. Dies gilt auch, wenn nur ein Gehweg teilweise blockiert oder in zweiter Reihe geparkt wird. kurzer Zeit beim Fahrzeug sein könnte, um es wegzufahren. Nur wenn der Fahrer offensichtlich in unmittelbarer Nähe sein könnte – beispielsweise, wenn auf dem Fahrzeug Werbung eines Geschäfts in unmittelbarer Nähe angebracht ist –, muss die Polizei zunächst weitere Ermittlungen vornehmen, erklärt Herbers.
Privatpersonen dürfen grundsätzlich Kraftfahrzeuge abschleppen lassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass eigener Besitz oder Eigentum beeinträchtigt werden. Das ist etwa beim Blockieren einer Grundstückszufahrt oder eines Privatparkplatzes der Fall. Die Abschleppkosten hat zunächst der Auftraggeber zu tragen, kann diese allerdings gegenüber dem Falschparker ersetzt verlangen. Privatpersonen dürfen sich aber nicht zu Verkehrskontrolleuren ernennen und Fahrzeuge abschleppen lassen, die außerhalb ihres Besitzes oder Eigentums rechtswidrig abgestellt wurden. Hier gilt die Gewalt des Staates. In so einem Fall würde ein Privatmann rechtswidrig handeln und wäre eventuell zum Schadenersatz verpflichtet. Bundesländer. Eine Deckelung der Kosten ist also vorhanden. Daneben sind aber auch die Kosten des Abschleppens durch einen Privatunternehmer, der im Auftrag der Polizei tätig wurde, und auch die Verwahrungskosten durch den Fahrer beziehungsweise Halter zu tragen. Die Höhe der Kosten ist durch den Gesetzgeber nicht beschränkt worden, sie ist ortsabhängig. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen nur solche Kosten den Bürgern auferlegt werden, die nicht in einem Missverhältnis zur konkreten Leistung stehen. Das gilt auch bei Abschleppkosten. Zwar wird auch hier häufig auf Pauschalen zurückgegriffen, diese dürfen aber bezogen auf den jeweiligen Abschleppvorgang nicht unverhältnismäßig sein. Fahrzeugs davon abhängig machen, dass die Abschleppkosten nebst etwaiger Verwahrungskosten sofort bezahlt werden. Er hat aber keine Befugnis, die Herausgabe auch von der Zahlung eines Buß- oder Verwarngeldes für das Falschparken abhängig zu machen. Die Geldbuße darf ausschließlich von der Verwaltungsbehörde festgesetzt werden und zwar erst, nachdem der Beschuldigte zum Vorwurf Stellung nehmen konnte. Geldbußen dürfen auch nur von der Verwaltungsbehörde erhoben werden. Diese staatliche Aufgabe kann nicht auf private Unternehmer übertragen werden. Denkbar wäre zwar, dass die Verwaltungsbehörde über eigene Abschleppfahrzeuge verfügt und selbst Fahrzeuge abschleppt und verwahrt. Theoretisch könnte in diesem Fall sofort eine Geldbuße erhoben werden. Allerdings scheidet dieser Weg mangels der Möglichkeit zur Stellungnahme des Betroffenen aus.
In welcher Art und Weise zwischen Abschleppunternehmer und Behörde abgerechnet wird, variiert je nach Marktlage. Bundesweit einheitliche Beträge oder Abrechnungsmodalitäten gibt es nicht. Meistens gibt es Rahmenvereinbarungen mit pauschalisierten Sätzen.
Das Versetzen – also das Abstellen auf eine legale Parkmöglichkeit in der Nähe – stellt das mildere Mittel im Vergleich zum Abschleppen dar. Allerdings scheitert diese Möglichkeit meistens an einer legalen und freien Parkmöglichkeit in der Nähe. Weder die Polizei noch der Abschleppunternehmer ist verpflichtet, eine umfangreiche Recherche in der weiteren Umgebung vorzunehmen. Findet sich in unmittelbarer Nähe keine freie und legale Parkfläche, ist abzuschleppen. Bis wohin das Kraftfahrzeug abgeschleppt werden kann, ist gesetzlich nicht festgelegt. Zwar ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ausreichend ist es aber meistens, dass der Abschleppunternehmer, der von der Polizei beauftragt wurde, das Fahrzeug mit zu seinem Betriebssitz nimmt. Allerdings kann die Polizei nicht willkürlich Abschleppunternehmer auswählen. Grundsätzlich ist dem Abschleppunternehmen aus der Nähe der Vorrang vor dem Unternehmen im Umland zu geben.
Hat der Fahrer Glück und erreicht er sein Fahrzeug bevor es abgeschleppt oder umgesetzt wurde, darf die Polizei oder der Abschleppunternehmer nicht blindlings weitermachen. Wird das Fahrzeug sofort weggefahren, muss das Abschleppen oder Umsetzen abgebrochen werden. Die Kosten, die bis dahin entstanden sind, hat der Fahrer oder der Halter zu tragen.
Wurde ein Fahrzeug unsachgemäß abgeschleppt oder umgestellt, kann sich der Fahrer oder Halter mit einer Anfechtungsklage dagegen wehren. Allerdings wird an zwei Fronten gleichzeitig gekämpft. Zum einen wird vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Leistungsbescheides verfolgt. Zum anderen wird gegen den Bußgeldbescheid vor dem Amtsgericht vorgegangen. Dass zwei unterschiedliche Gerichte mit den Fällen betraut sind, hat laut Herbers seine Richtigkeit, da beispielsweise nicht jedes Falschparken, das zu einem Bußgeld führt, auch zum Abschleppen des Fahrzeugs führt. Wurde das Fahrzeug bereits zum Betriebshof des Abschleppunternehmens gebracht, kommt der Fahrer oder Halter allerdings nicht drum herum, die Abschleppund Unterstellkosten zu zahlen.
Bei Schäden am Fahrzeug ist zu unterscheiden: Wird es beim Abschleppen beschädigt, besteht ein Amtshaftungsanspruch, auch wenn der Schaden durch einen privaten Abschleppunternehmer verursacht wurde. Wird das Fahrzeug aber erst auf dem Verwahrplatz beschädigt, ist rechtlich umstritten, ob im Zuge der Amtshaftung gegen den Staat vorzugehen ist oder privatrechtlich gegen den Abschleppunternehmer direkt. Wichtig ist, dass Schäden sofort beanstandet werden und man Beweismaterial sichert – etwa durch Fotos, Videos oder mithilfe von Zeugen.
Ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug kann auch nach Aufstellen eines Halteverbotszeichens – etwa beim Einrichten einer Baustelle – auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Hier kommt es nicht darauf an, dass der Halter dieses Schild beim Abstellen des Fahrzeugs gar nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Vielmehr müssen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich mit kurzfristigen Änderungen der bestehenden Beschilderung rechnen. Nach Aufstellen eines mobilen Verkehrsschildes muss allerdings eine gewisse Ankündigungszeit abgewartet werden, bevor behördliche Maßnahmen ergriffen werden können. Dieser Zeitraum ist nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben und variiert in der Rechtsprechung. Teilweise sollen bereits 48 Stunden reichen, manchmal sind es drei Werktage.