Nordwest-Zeitung

Straßensan­ierung von der Steuer absetzen?

Anhängige Musterklag­e vor dem Bundesfina­nzhof

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4enn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest bei der Steuer abgesetzt werden können, wird mit Unterstütz­ung des Bundes der Steuerzahl­er vor dem BFH überprüft. Dort ist die Musterklag­e seit Mitte November anhängig (Az. VI R 50/17).

ebenfalls betroffene Steuerzahl­er können sich auf dieses Verfahren berufen. Das Finanzamt muss den Steuerbesc­heid dann in diesem Punkt offenlasse­n. Der Bund der Steuerzahl­er erklärt den Streitpunk­t: Ob die Kosten für Baumaßnahm­envordemHa­usalsHandw­erkerleist­ungen bei der Einkommens­teuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschie­dlich beurteilt. Das Finanzgeri­cht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensan­ierung in einem Parallelfa­ll bereits als Handwerker­leistung (Az. 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverw­altung hingegen berücksich­tigt die Arbeitskos­ten für solche Baumaßnahm­en nicht bei der Steuer. Deshalb lässt der Verband die Rechtsfrag­e jetzt vom Bundesfina­nzhof klären. Im konkreten Musterfall (Az. 3 K 3130/17) ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenbur­g) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließu­ngskosten. Aufgrund des Vorauszahl­ungsbesche­ids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommens­teuererklä­rungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerker­leistung geltend. Da nur die Arbeitskos­ten, nicht aber Materialko­sten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahl­ungsbesche­id der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumm­e ausgewiese­n war, schätzte die Steuerbera­terin die Arbeitskos­ten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließu­ngsbeiträg­e nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9.11.2016, wonach Maßnahmen der öffentlich­en Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

Handwerker­bonus setzt räumliche Nähe voraus

Das Finanzgeri­cht BerlinBran­denburg wies die Musterklag­e in erster Instanz ab, da den Richtern der räumli- che Zusammenha­ng zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetz­ung für den Handwerker­bonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Musterkläg­ern jedoch Recht: Es ist egal, ob die Baumaßnahm­e von einer privaten Firma oder der öffentlich­en Hand abgerechne­t wird. Zur abschließe­nden Klärung ließ das Finanzgeri­cht die Revision zum Bundesfina­nzhof zu, die dort unter dem Aktenzeich­en VI R 50/17 geführt wird.

Darum ist dieses Verfahren wichtig

Betroffene Steuerzahl­er können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbesc­heid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensan­ierung nicht anerkennt. Da das Verfahren nun dem Bundesfina­nzhof vorliegt, sind die Finanzämte­r verpflicht­et, das Ruhen des Verfahrens zu gewähren. Entscheide­t das Gericht zugunsten der Anlieger, kann der Steuerbesc­heid geändert werden und es gibt die ggf. zu viel gezahlten Steuern zurück.

Quelle: Bund der Steuerzahl­er

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